Das Gesundheitsamt Haßberge weist darauf hin, dass Personen, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, der Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung einen der folgenden Nachweise oder eine Kombination insbesondere aus Impf- und Genesenennachweis vorlegenmüssen:
• Impfnachweis
Für einen vollständigen Impfschutz sind derzeit entweder zwei Impfdosen erforderlich oder eine Impfdosis und zusätzlich der Nachweis einer überstandenen Infektion.
• Genesenennachweis
Hinsichtlich des Genesenennachweises ist zu beachten, dass die Geltungsdauer aktuell auf 90 Tage begrenzt ist.
• ärztliches Zeugnis
darüber, dass die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Das ärztliche Zeugnis muss Angaben zur zeitlichen Dauer der Kontraindikation enthalten. Angaben zu einem konkreten medizinischen Grund der Kontraindikation sind bei der Vorlage gegenüber der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung nicht erforderlich.
Nur Personen, die diese Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können bzw. Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente bestehen, sind nach § 20a IFSG dem Gesundheitsamt vom Arbeitgeber zu melden. Diese Meldung hat unverzüglich innerhalb der nächsten 10 Tage zu erfolgen. Sollte sich ein Arbeitgeber unsicher sein, ob eine Person ohne Nachweis der Impfpflicht unterliegt, dann kann dieser vorsorglich gemeldet werden.
Unter dem Link www.hassberge.de/einrichtungsbezogene-impfpflicht finden die Einrichtungen und Unternehmen, die verschiedenen Möglichkeiten, wie sie die betreffenden Mitarbeiter melden können und weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
Das Landratsamt Haßberge stellt hier unter anderem ein Online-Formular zur Verfügung, was eine schnelle und einfache Dateneingabe ohne vorherige Registrierung ermöglicht. Das Meldeportal des Bayerischen Ministeriums für Gesundheit und Pflege setzt ein Elsterzertifikat voraus.
Quelle: Landratsamt Haßberge