Am 09.03.2022 wurde der Ausbruch der Geflügelpest in einer Legehennen-Freilandhaltung in der Gemeinde Großwenkheim im Landkreis Bad Kissingen amtlich bestätigt.
Die durch das Landratsamt Bad Kissingen eingerichtete Sperr- bzw. Überwachungszone mit einem Radius von mindestens 3 bzw. 10 km vom Ausbruchsbetrieb schließt folgende Gebiete des Landkreises Rhön-Grabfeld ein:
Westlicher Teil der Gemeinde Großbardorf (Schutzzone)
sowie folgende Ortschaften und Gebiete im Landkreis Rhön-Grabfeld (Überwachungszone)
• Gemeinde Strahlungen
• Gemeinde Burglauer
• Gemarkung Niederlauer
• Gemeinde Salz
• Stadt Bad Neustadt a. d. S. mit Stadtteilen Löhrieth, Mühlbach, Dürrnhof, Herschfeld
• Gemeinde Rödelmaier
• Gemeinde Heustreu
• Gemeinde Hollstadt mit Gemeindeteilen Junkershausen und Wargolshausen
• Gemeinde Wülfershausen a. d. S. mit Gemeindeteil Eichenhausen
• Markt Saal a. d. Saale mit Gemeindeteil Waltershausen
• Gemeinde Großeibstadt mit Gemeindeteil Kleineibstadt
• Stadt Bad Königshofen i. Gr. mit Stadtteilen Althausen und Merkershausen
• Gemeinde Großbardorf
• Gemeinde Sulzfeld mit Gemeindeteilen Kleinbardorf und Leinach
• Gemeindefreies Gebiet Bundorfer Forst
Zum Schutz von Haus- und Nutztiergeflügel gelten gemäß Allgemeinverfügung vom 11.03.2022 für die genannten Gebiete unter anderem nachfolgende kurz beschriebene Maßnahmen für Betriebe, die Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse halten:
• Anzeigepflicht der Geflügelhaltung beim Veterinäramt Rhön-Grabfeld.
• Verbringungsverbot von Vögeln, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier, sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen sowie Futtermitteln.
• Aufstallungspflicht für Geflügel.
• Verstärkte Eigenüberwachung der Geflügelbestände und sofortige Information des Veterinäramtes bei Feststellung von Krankheitssymptomen.
• Durchführung einer effektiven Schadnagerbekämpfung.
• Sicherstellung von Hygienemaßnahmen zur Verhinderung einer Seuchenverbreitung.
• Beschränkung des Personenverkehrs, strikte Trennung von Stall- und Straßenkleidung.
• Aufzeichnungen über Betriebsbesuche.
• Verbot des Freilassens von Vögeln.
• Verbot von Geflügelausstellungen und Geflügelmärkten.
• Beachtung von Hygienemaßnahmen bei Transporten.
Des Weiteren sind alle Geflügelhalter des Landkreises aufgefordert, eine zusätzliche Überwachung (Eigenkontrolle) im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel mindestens einmal am Tag auf Veränderungen bzw. Krankheitssymptome zu prüfen sind.
Plötzliche Todesfälle, rapider Rückgang der Legeleistung, Teilnahmslosigkeit, aufgeplustertes Federkleid, Atemnot, Ödeme an Kopf und Anhängen sowie Durchfall können Hinweise auf eine Ansteckung der Tiere mit dem Geflügelpest-Erreger sein.
Im Verdachtsfall ist unverzüglich das Veterinäramt Rhön-Grabfeld telefonisch (09771-94-625) oder per E-Mail (veterinaeramt@rhoen-grabfeld.de) zu informieren.
Nähere Details und weitere Auflagen sind der Allgemeinverfügung, die am 12.03.2022 in Kraft tritt, zu entnehmen.
Die Anordnungen der bezüglich der Geflügelpest ergangenen Allgemeinverfügungen vom 07.12.2021, 29.12.2021 und 11.01.2022 haben weiterhin Gültigkeit.
Quelle: Landratsamt Rhön Grabfeld