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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

[1] Für alle Aufträge gelten ausschließlich die hier folgenden Geschäftsbedingungen der Schweinfurter Rundfunk GmbH & Co. Studiobetriebs-KG. Die Abwicklung des Sendeauftrages erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht schriftlich anerkannt wurden, sind verbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
[2] Sendeauftrag im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Sendung von Werbespots eines Werbungtreibenden (Werbesendung). Sämtliche Werbe-sendungen werden als solche gekennzeichnet. Jede Ausstrahlung einer Werbesendung setzt eine schriftliche Erteilung des Auftrages voraus. Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung von PRIMATON verbindlich. Aufträge enthalten Angaben über Auftraggeber, Auftragnehmer, den Werbungtreibenden, die Spotlängen und Sendetermine. Aufträge von Werbe-agenturen werden nur für genau namentlich genann- te Werbungtreibende angenommen. Eine Werbung für mehr als einen Werbungtreibenden innerhalb eines Werbespots (Verbundwerbung) bedarf in jedem Einzelfall der schriftlichen Zustimmung von PRIMATON und berechtigt PRIMATON zur Erhebung eines Verbundzuschlages. Mitschnitte sind spätestens sieben Werktage vor der ersten Ausstrahlung schriftlich zu bestellen und sind kostenpflichtig.
[3] PRIMATON behält sich vor, Sendeaufträge nach einheitlichen Grundsätzen abzulehnen, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder ihre Ausstrah- lung für den Sender unzumutbar ist. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich PRIMATON vor, Sendeaufträge z.B. wegen ihrer Herkunft, des Inhalts oder der Form, häufger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität, insbesondere aus programmlichen Gründen, zurückzuweisen. Die Ablehnung eines Sendeauftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. In diesen Fällen hat der Auftraggeber nur Anspruch auf Rückzahlung des Grundpreises. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Grund- preis ist der vereinbarte Preis über die Ausstrahlung des Sendeauftrages. Erfolgt die Zurückweisung der Unterlagen aus Gründen, die der Rundfunkveranstalter bzw. die Ver-marktungsgesellschaft zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Erfolgt die Zurückweisung der Unterlagen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unverzüglich für einen Ersatz Sorge zu tragen. Falls der Auftraggeber dies unterlässt, bemüht sich der Rundfunkveranstalter bzw. die Vermarktungsgesellschaft, den frei werdenden Sendeplatz anderweitig zu ver- äußern. Ist dies nicht möglich, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet.
[4] Werbespots sind zur Sendung innerhalb eines Kalenderjahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Sendeauftrages das Recht zum Abruf einzelner Spots eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Kalenderjahres seit Sendung des ersten Spots abzuwickeln, sofern der erste Spot innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und gesendet wird. Erfolgt auf eine von PRIMATON akzeptierte Verschiebung der Ausstrahlung eine Stornierung des betreffenden Volumens, gilt die Zustimmung zur Verschiebung als rückwirkend nicht erteilt.
[5] Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erforderlichen und übertragungsfähigen Unterlagen für die Werbespots inkl. Einschalt- sowie Motivplänen und Tonträgern rechtzeitig, mindestens sieben Werktage vor dem jeweiligen Sendetermin PRIMATON zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen werden vom Rundfunkveranstalter oder der Vermarktungsgesellschaft oder einem mit der Sendedurch- führung beauftragten Dritten auf ihre Verwendbarkeit geprüft. Eine Veränderung der Sendeunterlagen bedarf der Abstimmung, es sei denn, sie ist zur Anpassung an die Sendenorm erforderlich. Wenn Sendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien nicht rechtzeitig vorlagen oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet wurden, wird die vereinbarte Sendezeit voll in Rechnung gestellt. Bei fernschriftlichen oder fernmündlich durchgegebenen Texten trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler. PRIMATON ist nicht verpflichtet, Sendekopien bzw. Tonbandaufzeichnungen vor der Ausstrahlung auf ihre Sendetauglichkeit hin zu überprüfen. Der Rundfunkveranstalter wird den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen benachrichtigen, wenn Sendeunterlagen unbrauchbar sind oder sonst nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechen.
[6] Soweit PRIMATON für die Auftraggeber die Produktion von Werbespots erbringt, werden alle anfallenden Fremdkosten, wie z.B. für Texter, Agentur und Ähnliches, sowie die mit dem Auftraggeber für die Werbespotproduktion vereinbarte Vergütung von PRIMATON getrennt in Rechnung gestellt. Die Produktionskosten – Fremdkosten und Vergütung – sind sofort zur Zahlung fällig, unabhängig davon, ob der produzierte Werbespot Gegenstand eines Sendeauftrages bei PRIMATON ist. Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte, die im Rahmen der Werbespotproduktion entstehen, werden dem Auftraggeber nur insofern zur Nutzung übertragen, wie er sie im Rahmen des Auftrages zur Nutzung des Werbespots benötigt. Weitergehende Nutzungsrechtübertragungen sind damit nicht verbunden. Soweit bei der Herstellung und der Nutzung des in Auftrag gegebenen Werbespots mögliche Rechte Dritter berührt werden, wird von PRIMATON keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber stellt PRIMATON insofern auch von möglichen Ansprüchen Dritter frei und wird selbst für die Abwicklung mit Verwertungsgesellschaften, insbesondere GEMA, GVL, sorgen.
[7] Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zuverlässigkeit der von PRIMATON ausgestrahlten Werbesendungen und stellt PRIMATON von al- len wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter, insbesondere auch von Ansprüchen werbe-, wettbewerbs- und urheberrechtlicher Art, frei. Der Auftraggeber überträgt dem Rundfunk- veranstalter das Hörfunknutzungsrecht für den dem Rundfunkveranstalter bzw. seiner Vermarktungsgesellschaft übergebenen Werbespot, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang, insbesondere auch das Recht, das Hörfunknutzungsrecht auf den Sender bzw. an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen. Das Hörfunknutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragbar und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Hörfunks. Der Auftraggeber sichert zu, dass er über sämtliche für die hörfunkmäßige Nutzung der Werbespots erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte – ausgenommen Senderechte für GEMA-Repertoire – verfügt und sie auf den Rundfunkveranstalter bzw. seine Vermarktungsgesellschaft übertragen kann.
[8] Für die Leistungen, die PRIMATON dem Auftraggeber im Rahmen von Off-air-Veranstaltungen zur Verfügung stellt, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen in entsprechen- der Weise. Soweit PRIMATON bei solchen Aufträgen eigene Mitarbeiter, insbesondere Moderatoren, einzusetzen hat, wird keine Garantie für den Auftritt der benannten Personen ge- währt, es sei denn, die Stellung von Ersatzpersonen ist im Vertrag ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen. Haftung gegenüber Dritten wird im Rahmen solcher Aufträge von PRIMA- TON nur nach diesen Bedingungen übernommen, wobei bei grober Fahrlässigkeit eine Begrenzung des vorhersehbaren Schadens bis zu einer Höhe der Nettoauftragssumme erfolgt. Der Auftraggeber hat PRIMATON bei der Auftragsdurchführung von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Termine für Off-air-Veranstaltungen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie spä- testens vier Wochen vorher gegenüber PRIMATON schriftlich bestätigt werden, soweit nicht bereits bei der Auftragserteilung eine genaue terminliche Festlegung erfolgt ist. Die in dieser Ziffer geregelten Bedingungen sowie die übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für jegliche anderen Werbeaufträge gegenüber PRIMATON in entsprechender Weise.
[9] Aufträge werden grundsätzlich als Festaufträge angenommen. Der Auftraggeber kann nur mit Zustimmung von PRIMATON hiervon zurücktreten. Das Rücktrittsersuchen muss schriftlich an PRIMA- TON gerichtet werden und bei Sendeaufträgen spätestens acht Wochen vor dem Tag der ersten Ausstrahlung bei PRIMATON eingehen. Ein Anspruch auf Rücktritt besteht auch bei Einhaltung der Frist nicht.
[10] Die vereinbarten Sendezeiten oder sonstige Termine werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden – es sei denn, diese sind ausschließlich und schriftlich verlangt und von PRIMATON bestätigt worden. Die Werbesendung wird unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das allgemeine Programm von PRIMATON. In diesem Rahmen gewährleistet PRIMATON die ordnungsgemäße Ausführung eines jeden Auftrages.
[11] PRIMATON gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Aufträge, insbesondere die sorgfältige Ausstrahlung. Sobald Werbesendungen mit erheblicher technischer Minderqualität aus- gestrahlt werden, hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung im entsprechenden Verhältnis zum Maß der qualitativen Beeinträchtigung. Vor einer Zahlungsminderung ist PRIMATON zu einer Ersatzausstrahlung berechtigt. Der Auftraggeber hat PRIMATON schriftlich zur Ersatzausstrahlung aufzufordern und dabei eine angemessene Frist zu setzen. Verstreicht diese Frist oder ist die Werbe- sendung erneut nicht ordnungsgemäß im Sinne von Satz 2, so hat der Auftraggeber das Recht zur Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages bei gänzlichem Ausfall. Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen und PRIMATON alle offensichtlichen Mängel binnen zwei Wochen unter ge- nauer Bezeichnung der Beanstandung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so entfallen sämtliche Ansprüche. Fällt eine Werbesendung aus programmlichen oder technischen Gründen oder aufgrund höherer Gewalt aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, dass es sich um eine unerhebliche Verschiebung handelt. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen endet für PRIMATON nach der Umspielung. Manuskripte und Tonträger, die nicht Eigentum von PRIMATON sind, werden auf Gefahr des Auftraggebers verwahrt und versandt.
[12] Der Sender haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche, die aus grober Fahrlässigkeit resultieren, sind begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe des Dreifachen des jeweiligen Auftragswertes.
[13] Tarifänderungen werden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten bekannt gemacht. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs vom Vertrag in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Aufträge zurückzutreten. Er hat dies jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich gegenüber PRIMATON zu erklären.
[14] Auf die jeweils gültigen Werbespotpreise werden bei der monatlichen Rechnungslegung Nachlässe laut Rabattstaffel gemäß dem vereinbarten Auftragsvolumen gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Kalenderjahres rückwirkend entsprechend der tatsächlich abgenommenen Sendezeit abgerechnet.
[15] Die bestellten Sendeaufträge werden nach Ausstrahlung, bzw. wie vertraglich vereinbart, in Rechnung gestellt. Die Rechnungen werden zusätzlich des jeweils gültigen Mehrwert-steuergesetzes erstellt. Zahlungsziel 14 Tage rein netto ab Rechnungsdatum. Bei jeglichem Zahlungsverzug ist PRIMATON berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrages zurückzustellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers werden Verzugszinsen von mindestens 2 % p.a. über dem jeweiligen Hauptrefnanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
[16] Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schweinfurt.
[17] Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gelten die anderen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen tritt diejenige, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
Schweinfurter Rundfunk GmbH & Co. Studiobetriebs-KG – Carl-Zeiss-Str. 10 – 97424 Schweinfurt – Telefon: 09721 2090-0 – Fax: 09721 2090-66 – E-Mail: info@radioprimaton.de Internet: www.radioprimaton.de – Amtsgericht Schweinfurt HRA 0982 – Persönlich haftende Gesellschafterin: Schweinfurter Rundfunk Verwaltungs-GmbH – Amtsgericht Schweinfurt: HRB 2113 Geschäftsführer: Fabian Steigerwald