Wer sich für 2G oder 3G-Plus entscheidet, muss dies beim Landratsamt anzeigen
Wie das bayerische Kabinett beschlossen hat, sind seit 6. Oktober auf Basis der freiwilligen 2G- bzw. 3G plus-Regelungen weitere Lockerungen möglich. Anbieter, Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen, die nach der 14. BayIfSMV dem Grunde nach einer 3G-Regel unterliegen oder bei entsprechender 7-Tage-Inzidenz unterliegen können, erhalten die Möglichkeit, freiwillig weitergehende Zugangsbeschränkungen vorzusehen und den Zugang auf geimpfte oder genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) zu beschränken (freiwilliges 2G).
Bei freiwilligem 2G entfallen die Maskenpflicht, die Personenobergrenzen und das Verbot, bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen Alkohol zu verkaufen, auszuschenken und zu konsumieren. Diese Schutzmaßnahmen können bei freiwilligem 2G entfallen, weil durch die weitergehenden Zugangsbeschränkungen ein insgesamt höheres Schutzniveau erreicht wird.
Für Kinder unter 12 Jahren besteht derzeit keine Impfempfehlung und damit in der Regel auch keine Impfmöglichkeit. Kinder erhalten bei freiwilligem 2G deshalb bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres Zugang, ohne über einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis verfügen zu müssen. Die Anbieter, Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen können im Rahmen des freiwilligen 2G zusätzlich auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthält, ausnahmsweise zulassen, wenn diese Personen einen negativen Testnachweis (PCR-Test, PoC-PCR-Test oder Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde – Nukleinsäuretest) vorlegen. Die Anbieter sind hierzu aber nicht verpflichtet.
Darüber hinaus erhalten Anbieter, Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen die Möglichkeit, den Zugang geimpften oder genesenen Personen sowie zusätzlich Personen zu ermöglichen, die über einen Testnachweis (Nukleinsäuretest) verfügen (freiwilliges 3G plus). Entscheiden sich die Anbieter für freiwilliges 3G plus, dann ist ein Zutritt Geimpften und Genesenen sowie mittels Nukleinsäuretests negativ getesteten Personen möglich. Außerdem erhalten (wie bei freiwilligem 2G) Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres und zusätzlich Schülerinnen und Schüler ab zwölf Jahren, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, bei freiwilligem 3G plus Zugang, ohne dass diese über einen Impf-, Genesenen oder Testnachweis verfügen müssen.
Maskenpflicht, Personenobergrenzen und Alkoholverbot entfallen auch bei freiwilligem 3G plus.
Der Zugang zu einer zum Betrieb oder Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit darf durch die Entscheidung für ein freiwilliges 2G oder freiwilliges 3G plus nicht beeinträchtigt werden. Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben bei der Entscheidung für ein freiwilliges 2G oder freiwilliges 3G plus unberührt.
Anbieter, Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen, die ein freiwilliges 2G oder ein freiwilliges 3G plus vorsehen wollen, müssen dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab anzeigen und Gäste, Besucher und Nutzer deutlich erkennbar auf die Zugangsbeschränkung hinweisen.
Sowohl die Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde als auch die Hinweise für Gäste, Besucher und Nutzer müssen jeweils angeben, ob als weitergehende Zugangsbeschränkung freiwilliges 2G oder freiwilliges 3G plus gewählt wird. Es ist nicht möglich, von Fall zu Fall zwischen den Varianten zu wechseln.

Quelle: Landratsamt Haßberge

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