Symbolbild
Schweinfurt – Die Infektionslage in der Stadt Schweinfurt entspannt sich und hält sich stabil unter dem Inzidenzwert von 50 (Inzidenzwert heute, 28. Juni laut Robert-Koch-Institut 22,5).
Um das Infektionsgeschehen im Griff zu behalten und den Inzidenzwert weiter zu senken, bleibt in einer neuen Allgemeinverfügung, gültig ab 29. Juni 2021, das Alkoholverbot in der Innenstadt bestehen. Grundlage ist die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die die Kommunen dazu auffordert, auf von ihr für gefährdet eingestuften öffentlichen Plätzen ein Alkoholverbot zu verhängen.
Der Bereich, für den das ganztägige Alkoholverbot gilt, wird durch folgende öffentliche Straßen bzw. Grünanlagen begrenzt, wobei diese jeweils noch zum Innenstadtbereich zählen:
Gutermann-Promenade bis zur Hahnenhügelbrücke (inkl. Grünflächen bis zum Mainufer), Landwehrstraße, Georg-Schäfer-Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Niederwerrner Straße, Am Obertor, Fehrstraße, Am Oberen Marienbach, Paul-Rummert-Ring, Karl-Georg-Krug-Promenade, Am Zollhof, Am Unteren Marienbach.
Die Maskenpflicht in der Keßlergasse wird auf Grund der sich positiv entwickelnden Infektionslage mit dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
Die neue Allgemeinverfügung gilt vorerst bis einschließlich Montag, 05. Juli. Danach wird eine neue Einschätzung entsprechend der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens in der Stadt Schweinfurt auf Grundlage der dann geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erfolgen.
Alle Rechtsgrundlagen wie die gültige Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt sowie auch die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind auf der Internetseite der Stadt Schweinfurt unter www.schweinfurt.de jederzeit einsehbar.
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV);
Erlass einer Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARSCoV-2 in der Stadt Schweinfurt
Die Stadt Schweinfurt erlässt auf Grundlage des § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung sowie in Verbindung mit § 26 Satz 2 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Juni 2021 (13. BayIfSMV) folgende
Allgemeinverfügung:
- Der Konsum von Alkohol ist auf allen öffentlichen Verkehrsflächen im Innenstadtbereich ganztägig untersagt. Der Innenstadtbereich wird durch folgende öffentliche Straßen bzw. Grünanlagen begrenzt, wobei diese jeweils noch zum Innenstadtbereich zählen: Gutermann-Promenade bis zur Hahnenhügelbrücke (inklusive Grünflächen bis zum Mainufer), Landwehrstraße, Georg-Schäfer-Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Niederwerrner Straße, Am Obertor, Fehrstraße, Am Oberen Marienbach, Paul-Rummert-Ring, Am Zollhof, Am Unteren Marienbach, Karl-Georg-Krug-Promenade bis zur Höhe Am Nadelöhr. Auf den Lageplan zur Allgemeinverfügung vom 21.06.2021, in dem dieser Bereich dargestellt ist, wird verwiesen.
- Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab dem 29.06.2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des
05.07.2021 außer Kraft. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung im Rathaus der Stadt Schweinfurt, Markt 1 (Bürgerservice), 97421 Schweinfurt, aus. Sie kann während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht, Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der dortigen Geschäftsstelle oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Erhebung der Klage per einfacher E-Mail ist nicht zulässig und entfaltet keine rechtlichen
Wirkungen. Bei Klageerhebung in elektronischer Form gilt: Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Klagen (sowie allgemeine Informationen zur Einleitung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt der Bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit unter www.vgh.bayern.de.
Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird kraft Bundesrechts in Prozessverfahren vor den
Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Quelle: Stadt Schweinfurt