Foto: Primaton Symbolbild
Die Regierung von Unterfranken verweigert die Zustimmung zum Entwurf der Allgemeinverfügung des Landkreises Rhön-Grabfeld.
Landrat Thomas Habermann hat entschieden, dass für Grundschüler im Landkreis Rhön-Grabfeld ab Montag, 14.06.2021 die Maskenpflicht am Platz sowie im Außenbereich des Schulgeländes im Hinblick auf die weiterhin bestehende Maskenpflicht an Schulen aufgehoben wird.
Diese Entscheidung wurde im Einvernehmen mit dem Krisenstab und dem staatlichen Gesundheitsamt im Landratsamt Bad Neustadt getroffen. Die Allgemeinverfügung kann nur in Kraft treten, wenn die Regierung von Unterfranken die gesetzlich notwendige Zustimmung erteilt.
Die Regierung von Unterfranken hat die Zustimmung verweigert.
Nachfolgend die Allgemeinverfügung vom 11.6.2021:
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV);
Aufhebung der Maskenpflicht für die Grundschüler am Platz und im Außenbereich
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld erlässt auf Grundlage des Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 2 der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) folgende
Allgemeinverfügung:
- Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 13. BayIfSMV besteht für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 am Platz sowie im Außenbereich des Schulgeländes ab dem 14.06.2021, 00:00 Uhr keine Maskenpflicht. § 20 der 13. BayIfSMV bleibt im Übrigen unberührt.
- Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG am 14.06.2021 ab 00:00 Uhr durch öffentliche Bekanntgabe im Amtsblatt als bekannt gegeben.
Gründe:
I.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 13. BayIfSMV besteht für die Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen die Verpflichtung, auf dem gesamten Schulgelände, während der Mittags- und Notbetreuung sowie während schulischer Abschlussprüfungen eine Maske zu tragen. Obendrein ist den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Mittags- und Notbetreuung nur erlaubt, wenn sie zwei Mal wöchentlich einen Testnachweis erbringen.
Sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung von den Vorgaben der 13. BayIfSMV auch Ausnahmegenehmigungen erteilen, die einen generellen Personenkreis oder eine allgemeine Fallkonstellation betreffen.
Die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Rhön-Grabfeld sinkt seit dem 13.05.2021 kontinuierlich und befindet sich – bei weiter sinkender Tendenz – nunmehr auf einem stabilen niedrigen Niveau (10.06.2021: 12,6).
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld hat den Entwurf dieser Allgemeinverfügung am 10.06.2021 der zuständigen Regierung von Unterfranken vorgelegt. Das Einvernehmen wurde von dortiger Seite erteilt.
II.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zum Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 27 Abs. 2 Satz 2 der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) i.V.m. § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
Diese Allgemeinverfügung stützt sich auf § 27 Abs. 2 Satz 2 der 13. BayIfSMV, wonach die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung Ausnahmegenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine allgemeine Fallkonstellation betreffen, erteilen kann, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 13. BayIfSMV besteht auf dem gesamten Schulgelände, während der Mittags- und Notbetreuung sowie während schulischer Abschlussprüfungen inzidenzunabhängig auch für Schülerinnen und Schüler eine Maskenpflicht.
Das Infektionsgeschehen im Landkreis Rhön-Grabfeld befindet sich bei weiter sinkender Tendenz seit einigen Wochen auf einem stabilen niedrigen Niveau und liegt mit einer 7-Tage-Inzidenz von 12,6 (10.06.2021, 00:00 Uhr) sowohl unter dem bayerischen als auch dem bundesweiten Durchschnitt. An den hiesigen Grundschulen gibt es derzeit gar keinerlei Infektionsgeschehen. Auch müssen die am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Mittags- und Notbetreuung teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zwei Mal wöchentlich einen Testnachweis erbringen, wodurch ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet ist. Nach zahlreichen Rückmeldungen aus der Bevölkerung sowie vom hiesigen Schulamt ist gerade die betreffende Personengruppe der Grundschülerinnen und Grundschüler bei nunmehr steigenden Temperaturen durch das Tragen einer Maske auch am Platz sowie im Außenbereich des Schulgeländes besonders beeinträchtigt.
Vor diesem Hintergrund hat sich der örtliche Corona-Krisenstab nach eingehender Beratung und einstimmiger Entscheidung für ein Ende der Maskenpflicht auch am Platz sowie im Außenbereich des Schulgeländes für die betroffene Personengruppe der Erst- bis Viertklässler ausgesprochen. Eine Beibehaltung ebenjener Verpflichtung erscheint nicht verhältnismäßig. Oberstes Ziel aller Überlegungen ist die Herstellung eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen der bestmöglichen Gewährleistung des Infektionsschutzes auf der einen und der möglichst ungestörten Aufrechterhaltung des Regelschulbetriebs auf der anderen Seite. Mit Blick auf die vorgenannten Ausführungen sowie der sich für andere in der 13. BayIfSMV geregelten Bereiche ergebenden weitreichenden Erleichterungen stellt die in dieser Allgemeinverfügung getroffene Abweichung von den Vorgaben des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 13. BayIfSMV ein angemessenes Vorgehen dar, um beiden Zielrichtungen gerecht zu werden. Berücksichtigung findet auch, dass die Kinder durch die Verpflichtung, auch am Platz eine Maske zu tragen, in ihrer pädagogischen Entwicklung eingeschränkt wären. Der Aussprache, Gestik und Mimik wird im Hinblick auf die Entwicklung der Grundschüler eine besondere Bedeutung beigemessen.
Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Anfechtungsklage hat daher keine aufschiebende Wirkung.
Nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch gemacht, um die Grundschüler bereits ab dem 14.06.2021 von der Maskenpflicht befreien zu können.
Quelle: Landratsamt Rhön-Grabfeld