Erhöhter Inzidenzwert: Neue Corona-Maßnahmen im Landkreis Schweinfurt

Die Maßnahmen gelten ab Freitag, 19. März 2021, unter anderem für den Einzelhandel sowie beim Sport.

Nach der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 gelten zusätzliche Einschränkungen, wenn in Landkreisen und kreisfreien Städten die 7-Tages-Inzidenz drei Tage in Folge über 50 liegt. Der 7-Tages-Inzidenzwert für den Landkreis Schweinfurt liegt seit nunmehr drei aufeinanderfolgenden Tagen über 50.

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Am 15. März 2021 lag der Wert bei 53,7 am 16. März 2021 bei 60,6 und am 17. März 2021 bei 58,0 (Werte laut Robert-Koch-Institut, Stand jeweiliger Tag, 0:00 Uhr).

Es gelten deshalb ab Freitag, 19. März 2021, die folgenden Einschränkungen im Landkreis Schweinfurt. Auf die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamts Schweinfurt vom 17. März 2021 wird verwiesen. Diese Bekanntmachung finden Sie unter diesem Link.

Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Es gelten demnach die Kontaktbeschränkungen für den Inzidenzbereich zwischen 35 und 100, wonach sich ein Haushalt sowie ein weiterer Haushalt, jedoch maximal 5 Personen treffen dürfen. Kinder unter 14 Jahren werden jeweils nicht mitgezählt.

Zusätzlich zu den in § 12 Absatz 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV genannten Betrieben und Ladengeschäften, die inzidenzunabhängig geöffnet sind, ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kundinnen und Kunden nur noch nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (sog. „Click-und-Meet“). Hier gilt, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 qm der Verkaufsfläche. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.

Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten im Sinne des § 23 Absatz 2 der 12. BayIfSMV gilt Folgendes:

Die genannten Kulturstätten können für Besucherinnen und Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung und unter der Einhaltung von weiteren Vorgaben (Höchstbesucherzahl, FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher, ein vorliegendes Schutz- und Hygienekonzept und Erhebung der Kontaktdaten durch den Betreiber) öffnen.

Weiterhin gilt die Bekanntmachung für die Schulen und Kindertagesstätten vom Freitag, 12. März, bis einschließlich 21. März 2021. Hierzu wird am Freitag, 19. März 2021, eine für die kommende Kalenderwoche geltende Bekanntmachung durch das Landratsamt Schweinfurt erfolgen.

Sofern der Inzidenzwert von 50 (an drei aufeinanderfolgenden Tagen) wieder unterschritten oder der Inzidenzwert von 100 (an drei aufeinanderfolgenden Tagen) überschritten wird, erfolgt eine neue Bekanntmachung durch das Landratsamt Schweinfurt.

Quelle: Landratsamt Schweinfurt