Coronavirus – Neue Regelungen für Bayern betreffen auch Schweinfurt

Ab Sonntag, 18. Oktober tritt eine neue Allgemeinverfügung in Kraft

Schweinfurt – Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat im Kampf gegen Corona schärfere Regeln für den Freistaat beschlossen. Die Corona-Ampel regelt jetzt klar, welche zusätzlichen Maßnahmen bei über 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und bei Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 50 gelten. Konkret, wann und wo eine erweiterte Maskenpflicht gilt, wann eine Sperrstunde eintritt und mit wie vielen Menschen man sich privat treffen darf. Die aktualisierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit den neuen Regelungen tritt am 17. Oktober in Kraft und schreibt für eine Überschreitung des Inzidenzwertes von 50, wie aktuell in Schweinfurt der Fall, folgende Maßnahmen vor:

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· Maskenpflicht für alle Schüler und Lehrer in allen Jahrgangsstufen und allen Schularten, auch während des Unterrichts.

· Sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum dürfen sich ausschließlich Angehörige von zwei Hausständen oder maximal fünf Personen aufhalten. Dies gilt ausdrücklich auch für sämtliche Feierlichkeiten sowie in der Gastronomie.

· Die Kreisverwaltungsbehörden sind dazu angehalten, ein Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen zu prüfen.

Die Stadt Schweinfurt hat auf Grund dieser neuen bayerischen Verordnung heute eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die ab morgen, Sonntag, 18. Oktober gilt und entsprechend folgende Regelungen enthält:

Maskenpflicht:

· Es besteht weiterhin Maskenpflicht in der Keßlergasse, in der bereits seit 14. Oktober werktäglich in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht ist.

· In Kultureinrichtungen, wie dem Schweinfurter Theater sowie bei Tagungen und Kongressen, in Kinos und bei sportlichen Veranstaltungen gilt ab sofort das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz.

· In allen öffentlichen Gebäuden, einschließlich der Fahrstühle, sowie in Freizeiteinrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.

Schulen und Kindergärten:

· Vorerst werden die Maßnahmen gemäß Stufe 2 auch weiter beibehalten, die Stufen 3 des jeweiligen Drei-Stufen-Plans der Bayerischen Staatsregierung werden nach Empfehlung des Gesundheitsamtes Schweinfurt derzeit noch nicht in Kraft gesetzt.

· AUSNAHME: Das sich aus der 7. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaats Bayern ergebende verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Schüler aller Jahrgangsstufen und alle Lehrkräfte auch während des Unterrichts.

· Die vom Freistaat festgelegten Regeln für Schulen gelten entsprechend für alle Horte und Mittagsbetreuungs-Einrichtungen (Maskenpflicht für Beschäftigte und Kinder).

· In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Heilpädagogischen Tagesstätten im Gebiet der Stadt Schweinfurt sind weiterhin feste Gruppen zu bilden, offene oder teiloffene Konzepte sind untersagt. Die Beschäftigten sind verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Ausnahme für Waldkindergärten und Waldgruppen entfällt.

Alten- und Pflegeheime:

· Der Besuch von Alten- und Pflegeheimen in der Stadt Schweinfurt ist weiterhin auf täglich eine Person je Bewohner, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer von der Einrichtung jeweils fest vorzugebenden Besuchszeit beschränkt.

Veranstaltungen:

· Private Zusammenkünfte (in privaten Räumen oder auf privaten Grundstücken) sowie der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.

· Der Teilnehmerkreis an zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.

Gastronomie:

· Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

· Auch in Restaurants, Kneipen, etc. dürfen sich nur Gruppen aus zwei Hausständen oder von maximal fünf Personen gemeinsam aufhalten.

Alkoholverbot:

· Ab sofort gilt in der Stadt Schweinfurt am Roßmarkt, auf dem Georg-Wichtermann-Platz und im Châteaudun-Park ein Alkoholverbot in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

· Zudem ist die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ebenfalls in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

Laut Veröffentlichung des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit liegt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (sog. 7-Tage-Inzidenz) in der Stadt Schweinfurt bei 86,1 pro 100.000 Einwohnern (Stand: 17.10.2020, 8:00 Uhr).

Leider hat es am Mittwoch, 14. Oktober in der Stadt Schweinfurt einen weiteren Todesfall gegeben. Eine vorerkrankte 78-jährige Frau ist im Krankenhaus verstorben. Sie wurde positiv auf SARS-CoV-2 getestet, zeigte aber keine typischen Symptome.

Zudem teilte das Gesundheitsamt Schweinfurt am Freitag, 16. Oktober mit, dass es in der stationären Pflegeeinrichtung Wilhelm-Löhe-Haus in Schweinfurt einen Coronafall gibt. Der betroffene Wohnbereich wurde umgehend isoliert, d.h. die Bewohner/innen dort erhalten ab sofort Zimmerservice, zwei Mal täglich werden Temperaturkontrollen durchgeführt. Alle ca. 130 Bewohner und ca. 130 Mitarbeiter werden nun getestet.

Die Ergebnisse der Reihentestung am Alexander-von-Humboldt-Gymnasium werden für Montag erwartet. Erst dann kann in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt entschieden werden, ob und welche weitergehenden Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Grund der steigenden Infektionszahlen in Schweinfurt ist allem Anschein nach das zu sorglose Umgehen mit den Hygieneregeln vor allem im privaten Bereich. In der Stadt Schweinfurt kann auch weiterhin kein einzelner Ausbruchsherd ausgemacht werden. Das bedeutet, das auch weiterhin die Gefahr der unkontrollierten Weiterverbreitung des Erregers besteht, was wiederum zu einer dauerhaften Überschreitung des Schwellenwerts beiträgt. Eine Kontaktnachverfolgung kann so kaum mehr gewährleistet werden.

Es bleibt daher bei dem dringenden Appell: Halten Sie sich an die geltenden Hygieneregeln. Tragen Sie, wo erforderlich eine Mund-Nasen-Bedeckung, halten Sie immer und überall ausreichend Abstand und denken Sie an die Nies- und Hustenetikette (Niesen und Husten in die Armbeuge) sowie das regelmäßige Händewaschen.

Daneben kommt gerade in der kälteren Jahreszeit auch dem regelmäßigen Lüften in privaten und öffentlichen Räumen besondere Bedeutung zu, um die Gefahr einer Ansteckung zu verringern.

Die aktuelle Allgemeinverfügung gilt vorerst bis einschließlich 26. Oktober 2020. Sie ist auf www.schweinfurt.de jederzeit einsehbar.

Quelle: Stadt Schweinfurt