Partystimmung geht auch ohne Alkohol. Die Saftbar bietet alles, was man zu einem leckeren Cocktail braucht. Foto: Theresa Fleischmann

Kreisjugendpflegerin Theresa Fleischmann informiert über Gefahren durch Alkohol für Kinder und Jugendliche
Auf die besinnliche Weihnachtszeit folgt nun der  Fasching. Die Vorbereitungen für Umzüge, Bälle und Prunksitzungen sind in vollem Gange. Konfetti und Verkleidungen  gehören für viele genauso zum Fasching wie alkoholhaltige Getränke. Dass Jugendliche oder auch Kinder gerade in dieser Zeit einfacher Zugang zu Alkohol bekommen und welche Risiken sich daraus ergeben können, darauf weist die Kommunale Kreisjugendpflegerin Theresa Fleischmann von der Präventionsstelle in Haßfurt hin.
Damit die Faschingszeit für die Kinder und Jugendlichen positiv in Erinnerung bleibt, appelliert die Präventionsstelle des Landratsamtes an alle Veranstalter und Eltern die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten: Der Konsum alkoholischer Getränke (Wein, Bier, Sekt) ist erst ab 16 Jahren, der Konsum von Spirituosen bzw. branntweinhaltigen Getränken nur Volljährigen gestattet. Auch beim Rauchen in der Öffentlichkeit gilt das Mindestalter von 18 Jahren. Insbesondere bei Faschingsumzügen sollte auf ein Verteilen von alkoholischen Getränken verzichtet werden, da eine Abgabe oder verbotene Weitergabe an Jugendliche oder Kinder nicht kontrollierbar ist und der Veranstalter bei Verstößen haftbar gemacht wird. Minderjährige sollten auf keinen Fall Alkohol abgeben oder ausschenken dürfen. Gegen Veranstalter, Gewerbetreibende oder deren Mitarbeiter, die gegen die Jugendschutzgesetze verstoßen, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Um Jugendliche zu schützen, sind neben den Veranstaltern auch die Eltern und Erziehungsberechtigten gefragt. Sie sollten ihre Verantwortung wahrnehmen und sich ihrer Vorbildfunktion bewusst sein. Natürlich können und sollen sie ihren Heranwachsenden nicht rigoros alles verbieten, schließlich müssen sie selbst lernen, mit Alkohol umzugehen. Eltern sollten als gutes Vorbild vorangehen und ihren Kindern einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol vorleben und sie vor übermäßigem Trinken bewahren.
Allgemein gilt:
Vor dem Gesetz gilt als Jugendlicher, wer mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Alle unter 14-Jährigen gelten als Kinder.
An Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Tabakwaren abgeben und das Rauchen nicht gestattet werden. (§10 JuSchG).
Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren höchstens bis 24 Uhr gestattet werden (§5 Abs. 1 JuSchG).
Ausnahme: Vereinsmitglieder unter 16 Jahren dürfen bei Tanzveranstaltungen im Rahmen der Brauchtumspflege (z.B. Büttensitzungen) bis 24 Uhr anwesend sein, Kinder bis 22 Uhr (§5 Abs. 2 JuSchG). Werden sie von einer erziehungsbeauftragten Person begleitet, gelten weder Alters- noch Zeitgrenzen. Dabei genügt es jedoch nicht, dass z.B. die Eltern nur im Publikum sitzen, die Minderjährigen müssen tatsächlich beaufsichtigt werden.
„Branntweinhaltige Getränke“ wie Schnaps, Likör, Rum oder Whisky dürfen generell nicht an Minderjährige abgegeben werden. Bier oder Wein dürfen hingegen an 16-Jähirge abgegeben werden. (§9 JuSchG). Verboten ist, alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. (§ 20 Nr. 2 GastG)
Neben der Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche ist es auch verboten, den Verzehr, z.B. von mitgebrachten Alkoholika, zu gestatten oder zu fördern (§9 JuSchG). Dabei gelten die gleichen Altersgrenzen und Unterscheidungen zwischen branntweinhaltigen Getränken und anderen alkoholischen Getränken.
Hingewiesen wird auf die „Saftbar, die zum festen Inventar der Kommunalen Jugendarbeit des Landkreises Haßberge zählt und zum Beispiel für Festlichkeiten, Verbandstreffen, Gemeindefeste ausgeliehen werden kann. Leckere, farbenfrohe alkoholfreie Cocktails können für eine ausgelassene Stimmung bei Veranstaltungen & Co sorgen. Informationen hierzu sowie auch Informationsmaterialien, Jugendschutztafeln etc. sind kostenlos bei der Präventionsstelle des Landratsamtes erhältlich, Kommunale Kreisjugendpflegerin Theresa Fleischmann, Promenade 5, 97437 Haßfurt, Telefon 09521 951686.

Quelle: Landratsamt Haßberge

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