Feiern? Ja, aber richtig!
Ausgelassenes Feiern steht jetzt bei vielen jungen Leuten an. Kein Wunder, denn in den letzten drei Jahren kam es – bedingt durch Corona – zu zahlreichen Einschränkungen. Jetzt locken die närrischen Tage und während die einen einfach fröhlich feiern, kommt es vor, dass andere auch mal kräftig über die Stränge schlagen. Party machen bis im wahrsten Sinne des Wortes der Arzt kommt darunter fällt das exzessive Feiern von manchen Jugendlichen und Kindern, die viel zu viel konsumieren und dann medizinische Hilfe benötigen. „In unserer Gesellschaft gibt es kaum eine Feier, eine Prunksitzung, einen Umzug ohne entsprechende Mengen Alkohol. Da darf man sich nicht wundern, wenn auch Kinder und Jugendliche, Alkoholisches als selbstverständlich ansehen und nur damit ausgelassen feiern“, sagt Landrat Thomas Bold. Er rät allen Verantwortlichen selbst mit gutem Beispiel voran zu gehen – nicht zur Faschingszeit. Im öffentlichen Raum tragen die Veranstalter von (Faschings-)Festen und alle Gewerbetreibenden eine besondere Verantwortung. Deshalb weist die Kommunale Jugendarbeit – Kinder- und Jugendschutz Bad Kissingen auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen hin.
Bei Haschisch, K.O.-Tropfen oder Ecstasy läuten bei Eltern die Alarmglocken, jedoch haben Polizei und Jugendschutz die Erfahrung gemacht, dass manche Eltern sehr nachsichtig mit dem Alkoholkonsum ihrer Kinder umgehen. Dieser wird häufig toleriert, ja sogar als notwendiges Übel hingenommen, da es zum Erwachsenwerden dazu gehört. Wichtig ist, gerade Kinder und Jugendliche zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol anzuhalten. Während der Faschingssaison werden wieder Teams der drei Polizeiinspektionen des Landkreises und des Jugendschutzes bei verschiedenen Veranstaltungen und Umzügen unterwegs sein. Ziel ist die Aufklärung von Kindern, Jugendlichen und Eltern. Das Landratsamt und die Polizei appellieren eindringlich an Gewerbetreibende, vorübergehende Festzeltwirte und natürlich auch an alle erwachsenen Personen, bei der Abgabe alkoholischer Getränke ganz genau hinzuschauen. Im Falle von Verstößen droht unter Umständen ein empfindliches Bußgeld. „An dieser Stelle möchte ich hervorheben“, so Bold, „dasssich in den letzten Jahren die Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Instanzen in Bezug auf die Einhaltung des Jugendschutzgesetztes in der Faschingszeit positiv entwickelt hat.“
Fragen zum Jugendschutz beantwortet im Landratsamt Bad Kissingen Rabea Daniel, Tel.: 0971/801-7013, E-Mail: jugendschutz@kg.de sowie alle Polizeidienststellen im Landkreis Bad Kissingen.
Weitere Informationen, Empfehlungen und Aushänge in Sachen Jugendschutz sind auf der Internetseite des Landkreises Bad Kissingen unter www.jugendschutz.landkreis-badkissingen.de zu finden.


Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Unter 16 Jahren keine Abgabe/Verzehr von Alkohol
16- und 17-Jährige Abgabe/Verzehr von Bier/Wein/Sekt erlaubt
Ab 18 Jahre Abgabe/Verzehr von allen alkoholischen Getränken erlaubt
Übrigens: Unter 18 Jahren keine Abgabe/Konsum von Tabakwaren, nikotinhaltigen Erzeugnissen, E-Zigaretten/E-Shishas

Quelle: Landratsamt Bad Kissingen 

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