Zum 1. Oktober 2022 tritt eine Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rhön-Grabfeld in Kraft, die sich auf ältere Holzfeuerungsanlagen bezieht, welche nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) nicht mehr betrieben werden dürften.
Aufgrund der angespannten Lage auf dem Gasmarkt dürfen Besitzerinnen und Besitzer, die den jüngsten Vorgaben entsprechend, ihre Holzfeuerungsanlagen außer Betrieb genommenen haben, ihre Öfen wieder reaktivieren. Dies ist möglich, wenn sie sie als Ersatz für eine Gasheizung betreiben werden und zudem schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
Zulässig ist diese Sonderregelung ab dem 1. Oktober 2022 bis einschließlich 31. Mai 2023.
Mit dem Anfeuern darf allerdings erst wieder begonnen werden, wenn die Aufnahme des Betriebs unter Vorlage des Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe“ oder das Formular „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe“ beim Landratsamt Rhön-Grabfeld angezeigt hat. Die nötigen Formulare sind auf der Homepage des Landkreises unter https://www.rhoen-grabfeld.de/themen/umwelt/luft-und-laerm abrufbar.

Quelle: Landkreis Rhön-Grabfeld

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