BFV aktiviert „Corona“-Paragrafen und ermöglicht pandemiebedingte Spielverlegungen
Ein weiterhin hohes Infektionsgeschehen, dazu die bayernweit staatlich vorgeschriebene Pflicht zur Quarantäne: Der Vorstand des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) hat aufgrund der pandemischen Situation und der staatlichen Verfügungslage seinen sogenannten „Corona“-Paragrafen der Spiel- und Jugendordnung aktiviert. Demnach ist es auch in der Saison 2022/23 möglich, Partien aufgrund von SARS-CoV-2-Fällen im Kader abzusetzen.
„Aufgrund der Tatsache, dass die staatliche Anordnung bei einer Infektion mit dem Corona-Virus unverändert eine Quarantäne von mindestens fünf bis maximal zehn Tagen fest vorschreibt, ist die Voraussetzung für die Aktivierung der von uns geschaffenen und etablierten Regelungen gegeben. Mit dem Beschluss ist es den Vereinen möglich, bei Nicht-Erreichen der Mannschaftsstärke aufgrund von Corona-Fällen Spiele abzusagen“, sagt BFV-Vizepräsident Robert Schraudner, der die „Corona-Taskforce“ beim BFV leitet. Grundvoraussetzung ist die Vorlage der entsprechend anerkannten positiven Test-Nachweise (z. Bsp. offizielle Teststation, Apotheke, Test-Zentrum).
Bei Frauen und Männern, Juniorinnen und Junioren gilt von den Bayernligen abwärts, dass Partien dann auf Antrag abgesetzt werden können, wenn die Normzahl der vorgeschriebenen Spieler*innen zuzüglich vier Ersatzspieler*innen (bei Junior*innen zwei Ersatzspieler*innen) nicht erreicht wird. Bei der Spielform „Elf gegen Elf“ sind es demnach beispielsweise 15 Akteure, im „Sieben gegen Sieben“ dementsprechend neun. Die maßgebliche Spieler*innenzahl ermittelt sich aus den auf den Spielberichtsbögen stehenden Spieler*innen mit Spielrecht für den jeweiligen Verein der bisher ausgetragenen Spiele der laufenden Saison, maximal jedoch der letzten vier Spiele. Sollte die jeweilige Mannschaft noch kein Spiel absolviert haben, so zählt zur Ermittlung der Spielfähigkeit eines Teams die vor dem ersten Spiel erstellte Spielberechtigungsliste. Für die Regionalliga Bayern ist indes gemäß §43 der Regionalligaordnung grundsätzlich die Spielberechtigungsliste maßgebend. Hier müssen wenigstens 16 Akteure einsatzbereit sein – darunter mindestens zwei Torhüter.
Quelle: Bayerischer Fußball-Verband