Holzige Gartenabfälle können bis Ende der ersten März-Woche angeliefert werden
Landkreis Schweinfurt. Auch wenn der Winter noch nicht vorbei ist – das Frühjahr ist in Sicht. Und so beginnen die ersten Pflegearbeiten in Gärten und auf Obstwiesen: Viele Bäume und Sträucher werden geschnitten. Dabei fällt natürlich eine große Menge an Ästen und Zweigen an. Damit diese holzigen Gartenabfälle sinnvoll verwertet werden können, wird auch in diesem Frühjahr wieder ein Großhäcksler zu den Häckselplätzen im Landkreis unterwegs sein.
Bis Anfang März können die holzigen Gartenabfälle an den bekannten Häckselplätzen angeliefert werden, ab dem 7. März beginnt das Häckseln. Der frühe Häckselzeitpunkt wurde gewählt, damit die Aktion vor der Brutzeit der Singvögel abgeschlossen werden kann.
Die genauen Öffnungszeiten der einzelnen Plätze können bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung erfragt werden.
Zu den Häckselplätzen können ausschließlich holzige Gartenabfälle wie Baum- und Strauchschnitt mit einem maximalen Durchmesser von 15 Zentimetern gebracht werden.
Sonstige (nicht holzige) Gartenabfälle wie Gras, Moos, Staudenreste und Ähnliches werden aus Gründen der Handhabung und des Gewässerschutzes dort nicht angenommen. Diese können entweder in die Biotonne, zu einem der beiden Wertstoffhöfe des Landkreises oder – falls dafür geeignet – auf den eigenen Komposthaufen gegeben werden.
Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass Fremdstoffe wie Zäune, Zaunpfosten, Steine, Metalle, Kunststoffsäcke und –schnüre u. Ä. sowie Wurzelstöcke auf keinen Fall unter das angelieferte Material gemischt werden dürfen. Leider wurde bei den letzten Aktionen der Häcksler durch solche Materialien schwer beschädigt.
Übrigens: Auf beiden Wertstoffhöfen des Landkreises (Rothmühle und Gerolzhofen) werden ganzjährig bis zu 1m³ nicht-holzige und bis zu 10 m³ holzige Gartenabfälle kostenlos von Privatanliefern angenommen.
Bei Fragen zur Häckselaktion können sich Bürgerinnen und Bürger gerne direkt an die Abfallwirtschaft des Landkreises wenden, Tel. 09721 / 55-596.
Quelle: Landratsamt Schweinfurt