Für Studentinnen und Studenten: COVID-19-bedingte Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit und zu Prüfungen im Bayerischen Hochschulgesetz werden erneut verlängert – Wissenschaftsminister Bernd Sibler zum Beschluss des Bayerischen Landtags: „möglichst keine Nachteile durch die Pandemie“

MÜNCHEN. Hilfen für Studentinnen und Studenten in der schwierigen Zeit der Corona-Pandemie: Die angesichts der COVID-19-Pandemie zunächst für das Sommersemester 2020 getroffenen Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit und zu Prüfungen im Bayerischen Hochschulgesetz werden erneut verlängert. Ebenso wie in den drei vergangenen Semestern gelten sie auch im Wintersemester 2021/2022. Das betonte Wissenschaftsminister Bernd Sibler heute nach dem Beschluss des Bayerischen Landtags zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes durch das sog. Corona-Eilgesetz in München. „Studentinnen und Studenten sollen auch weiterhin möglichst keine Nachteile entstehen, weder finanziell noch prüfungsrechtlich. Das steht für mich außer Frage. Deswegen haben wir konsequent daran festgehalten, dass die Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie, die ursprünglich für das Sommersemester 2020 eingeführt worden sind, erneut verlängert werden. Unsere Studentinnen und Studenten sollen sich weiterhin keine Sorgen um BAföG-Bezug oder Fachsemester-gebundene Regeltermine und Fristen machen müssen“, so Sibler.

Flexibilität und Planungssicherheit für Studentinnen und Studenten

„Für mich ist entscheidend: Wir müssen eine möglichst hohe Flexibilität und Planungssicherheit in diesen turbulenten Zeiten ermöglichen“, betonte der Wissenschaftsminister. Konkret bedeutet das, dass sich Fachsemester- und damit auch Regelstudienzeit-gebundene Regeltermine und Fristen automatisch um ein Semester verschieben beziehungsweise verlängern. Damit wird den Studentinnen und Studenten zeitlicher Spielraum für die Ablegung von Prüfungen eröffnet. Zum anderen werden die Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit auch auf das Wintersemester 2021/2022 erstreckt. Dadurch wird erneut eine automatisch entsprechend verlängerte BAföG-Förderungshöchstdauer erreicht. Die Gesetzesänderung gilt rückwirkend ab dem 1. Oktober 2021.

Quelle: stmwk Bayern

Werbung