Beschäftigte und auch der Arbeitgeber selbst, dürfen eine Arbeitsstätte, in der ein Zusammentreffen mit anderen Personen (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen) nicht ausgeschlossen werden kann, nur betreten, wenn sie einen Nachweis mit sich führen, der den Status genesen, geimpft oder getestet (3G-Nachweis) belegt.
Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie das im Betrieb umgesetzt werden kann?
Beim Betreten der Betriebsstätte ist eine betriebliche Zutrittskontrolle erforderlich. Die Umsetzung der Nachweispflicht zum Status geimpft, genesen oder getestet muss sichergestellt sein. Um Testangebote in der Arbeitsstätte wahrzunehmen, die der Erlangung eines Testnachweises dienen, darf die Arbeitsstätte zunächst so betreten werden.
Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung von 3G am Arbeitsplatz täglich zu überwachen und zu dokumentieren. Vor bzw. bei dem Betreten des Betriebes ist mithin ein Impf-, Genesenennachweis oder ein Testnachweis vorzulegen. Dabei bleibt zu beachten, dass Beschäftigte frei entscheiden können, wie sie den Nachweis erbringen. Auch Geimpfte oder Genesene können ein Testergebnis vorlegen. Auskünfte zum Impf- bzw. Genesenenstatus sind damit nicht zwingend erforderlich.
Für die Dokumentation durch den Arbeitgeber ausreichend ist es, am Kontrolltag
- das Datum
- den vollständigen Namen der Beschäftigten
- Art und Weise des Nachweises sowie
- den Namen des Aufsichtsführenden
zu erfassen, sobald der Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist.
Hat der Arbeitgeber den Impf- bzw. Genesenennachweis einmal kontrolliert und dies entsprechend dokumentiert, braucht es für diese Mitarbeiter keine Zugangskontrolle mehr. Bei Genesenennachweisen ist ergänzend das Enddatum des Genesenenstatuszu dokumentieren, da der Status zeitlich begrenzt ist und nach Zeitablauf wieder eine Nachweispflicht besteht.
Bei nicht Geimpftem oder nicht Genesenen ist täglich der negative Teststatus zu überprüfen. Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Es muss sich um einen zugelassenen Test handeln, der
- als Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen kann,
- im Rahmen einer betrieblichen Testung durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
- von einem offiziellen Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde.
Die zugrunde liegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Im Falle von PCR-Tests darf die zugrundeliegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegen.
Zur Beschaffung der Testnachweise können sich Beschäftigte der kostenfreien Bürgertests bedienen oder aber Testangebote des Arbeitgebers gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nutzen. Wird der Nachweis in Form eines Selbsttest erbracht, muss dieser vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen. Selbsttests zur Eigenanwendung durch den Beschäftigten ohne Aufsicht genügen nicht.
Wichtig! Die Nachweispflicht obliegt dem Arbeitnehmer. Er muss die entsprechenden Testnachweise vorlegen können. Der Arbeitgeber ist „lediglich“ zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Betriebsstätte und der Dokumentation der Kontrollen verpflichtet. Auch wenn es weiterhin bei der Testangebotspflicht des Arbeitgebers nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verbleibt, demgemäß der Arbeitgeber mindestens zweimal in der Woche Corona-Tests anzubieten hat, besteht hingegen keine Verpflichtung des Arbeitgebers, einen beaufsichtigten Selbsttest vor Ort anzubieten.
Der Arbeitgeber und die Beschäftigten sind verpflichtet, einen Impf-, Genesenen- bzw. Testnachweis mit sich zu führen und für Kontrollen der zuständigen Behörden auf Verlangen bereitzuhalten. Art, Umfang und Verfahren etwaiger Kontrollen sind bisher nicht geregelt.
Hinweise zum Datenschutz
Soweit es zum Zwecke der Nachweiskontrolle erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren. Bei der Dokumentation gilt selbstverständlich, dass auch bei der Abfrage sowie im dann folgenden Umgang mit den Daten die Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten sind. Dazu zählt insbesondere, die Daten vor Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen.
Die erhobenen Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen im Falle einer Weigerung
Sollte sich ein Mitarbeiter weigern, einen entsprechenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise vorzulegen, bleibt dem Arbeitgeber aufgrund der geltenden Zutrittsvorgaben und damit einhergehender Bußgelder nur die Möglichkeit, den Mitarbeiter nach Hause zu schicken. Seinen Vergütungsanspruch verliert der Mitarbeiter dann für gewöhnlich. Es können ferner weitergehende arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.
Für Rückfragen und Unterstützung steht Ihnen die Rechtsanwältin Elisa Härder, Fachanwältin für Arbeitsrecht, jederzeit sehr gerne zur Verfügung.
Quelle: Steinbock & Partner