2 G oder 3 G Plus: Es ist kompliziert und ab Montag (11.10.) kosten die Nachweise dann auch noch richtig Geld!

Wie es um die Schnelltests in der Stadt Schweinfurt steht, hat meine Kollegin Doro Gold mit dem Schweinfurter Ordnungsreferenten Jan von Lackum geklärt.

https://www.radioprimaton.de/wp-content/uploads/2021/10/081021-VT-Lackum-DGO-.mp3?_=1

Die Stadt ist also nur noch für den Personenkreis zuständig, die auch berechtigt sind einen kostenlosen Schnelltest zu erhalten.

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Auch das Landratsamt Schweinfurt, das unter anderem für das PCR Testzenrum in der Ledward-Kaserne Schweinfurt zuständig ist hat eine Mitteilung rausgegeben: Auch hier werden nur noch kostenfreie Tests angeboten. Die komplette Mitteilung finden Sie weiter unten.

Benötigen Sie also einen Nachweis für 3 G Plus müssen Sie sich einen privaten Testanbieter suchen und dort auch die Kosten von bis zu 150 Euro für einen PCR Test tragen.

Mitteilung der Stadt Schweinfurt
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Ab 11. Oktober müssen Coronatests bezahlt werden – Ausnahmen für bestimmte Personengruppen – städtisches Schnelltestzentrum bietet ausschließlich kostenfreie Tests an

Ab Montag, den 11. Oktober 2021 gibt es für die meisten Bürger, die sich gegen eine Corona-Schutzimpfung entschieden haben, keinen Anspruch mehr auf kostenlose Coronatests. Nachdem grundsätzlich allen Bürgern ein Impfangebot gemacht werden konnte, sieht der Bund keine Veranlassung mehr, die Testkosten auch weiterhin zu übernehmen. Kostenpflichtig werden die Tests aber nicht für alle Personen. Zunächst bis zum 31.12.2021 erhalten weiterhin einen kostenlosen Schnelltest:
• Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine 18 Jahre alt sind
• Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden konnten
• Schwangere sowie bis 10.12.2021 auch Stillende bzw. vormals Schwangere
• Studierende, die mit einem nicht in Deutschland zugelassenen Impfstoff gegen das SARS-Cov-2-Virus geimpft wurden
• Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben
• Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Quarantäne befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist.
Darüber hinaus bleiben Testungen von Kontaktpersonen nach § 2 der Testverordnung und Testungen von Verdachtspersonen nach § 3 der Testverordnung bzw. zur Vorbeugung von Infektionen nach § 4 der Testverordnung kostenfrei.
Wichtig: Alle Personen müssen symptomfrei sein. Treten Symptome auf, ist der Besuch eines Arztes (nach vorheriger Terminvereinbarung und Hinweis auf die Symptome) notwendig. Die Kosten werden dann über die Krankenversicherung abgerechnet.
Das Testangebot des Bundes hat der Freistaat Bayern erweitert, indem auch Besucher und Beschäftigte von Einrichtungen, wie stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten oder stationären Behinderteneinrichtungen, kostenlose Schnelltests erhalten. Bis 30.11.2021 auch alle Studierende ohne Einschränkung. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass keine Krankheitssymptome vorliegen dürfen.
Einzige Ausnahme von der Symptomfreiheit ist das weiter bestehende kostenlose Schnelltestangebot für leicht symptomatische Kinder sowie Schüler unter 18 Jahre.
Welche Nachweise sind erforderlich?
• Minderjährige müssen einen Lichtbildausweis (Personalausweis, (Kinder-)Reisepass, Schülerausweis) vorlegen.
• Die medizinische Kontraindikation muss durch ein entsprechendes Zeugnis eines Arztes oder einer vergleichbaren anerkannten ausstellenden Stelle nachgewiesen werden.
• Schwangere oder Stillende/vormals Schwangere müssen ihren Mutterpass vorlegen.
• Studierende müssen ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage ihrer Studienbescheinigung und ggf. ihres Impfausweises nachweisen.
• Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien müssen einen von den Verantwortlichen der Studie ausgestellten Teilnahme-Nachweis vorlegen.
• Beschäftigte und Besucher der bestimmten Einrichtungen müssen einen Berechtigungsschein der Einrichtung vorlegen. Den Einrichtungen werden hierfür seitens Stadt und Landratsamt Muster zur Verfügung gestellt.
Wo kann ich mich testen lassen?
Die aktuellen Teststellen sind auf der Internetseite der Stadt Schweinfurt unter www.schweinfurt.de/coronatest zu finden.
Wichtig: Im städtischen Schnelltestzentrum im Theater in der Roßbrunnstraße dürfen ab Montag, 11. Oktober 2021,keine kostenpflichtigen Schnelltests mehr angeboten werden. Im Schnelltestzentrum werden ab diesem Tagausschließlich kostenfreie Schnelltests für den zuvor beschriebenen berechtigten Personenkreis angeboten.
Was kostet ein Schnelltest?
Die Kreisverwaltungsbehörden dürfen in ihren Schnelltestzentren keine kostenpflichtigen Tests anbieten. von Bund und Ländern gibt es daher keine Vorgaben bezüglich der Preisgestaltung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass künftig der private Markt den Preis für kostenpflichtige Coronatests regeln wird. Die Stadt Schweinfurt rechnet damit, dass sich die Kosten jedenfalls zu Beginn der Kostenpflicht im Bereich zwischen 12 und 15 Euro je Test bewegen werden. Wird ein kostenpflichtiger PCR-Test benötigt (etwa zum Nachweis bei der 3G+ Regelung), liegen die Kosten deutlich höher, etwa bei 150 Euro.

Quelle: Stadt Schweinfurt

 

Mittelung des Landratsamt Schweinfurt
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Landkreis Schweinfurt: Änderungen des Corona-Testangebots ab Montag, 11. Oktober 2021
Kostenfreie Testungen ab 11. Oktober nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich – Schnelltestzentrum Dittelbrunn: Öffnung auch am Sonntag 10. Oktober 2021
Landkreis Schweinfurt. Aufgrund der Änderung der Corona-Testverordnung (TestV) durch das Bundesgesundheitsministerium und der Bayerischen Teststrategie durch die Bayerische Staatsregierung, bieten die Testzentren, die durch das Landratsamt Schweinfurt betrieben werden (Schnelltestzentren in Dittelbrunn und Gerolzhofen sowie das mit der Stadt Schweinfurt betriebene PCR-Testzentrum Schweinfurt in den Ledward Barracks), künftig nur nochkostenfreie Testungen für berechtigte Personengruppen an. Kostenpflichtige Tests nach individuellem Bedarf sollen dort nach Vorgabe des Bayerischen Gesundheitsministeriums nicht angeboten werden.
Personen, die sich künftig nicht mehr in den genannten Testzentren testen lassen können, können sich – soweit angeboten – kostenpflichtig bei Ärzten, Apotheken, Teststellen der Hilfsorganisationen oder sonstigen professionellen Anbietern testen lassen.
Personen mit Symptomen und Kontaktpersonen
Es gilt zu beachten, dass weiterhin durch das Gesundheitsamt angeordnete Testungen, beispielsweise für enge Kontaktpersonen zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person kostenfrei durchgeführt werden.
Nach Aussage des Bayerischen Gesundheitsministers Klaus Holetschek können sich Personen mit Symptomen auch über den 10. Oktober hinaus kostenlos bei ihrem Arzt testen lassen. Kostenlose Tests in den Testzentren gibt es unter anderem weiterhin für Menschen, die in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen arbeiten oder diese besuchen.
Anspruchsberechtigte Personengruppen
Im Folgenden ist aufgeführt, welche Personengruppen weiterhin in den genannten Testzentren kostenfrei getestet werden können und welche Nachweise zur Testung mitgebracht werden müssen. Die Nachweise sind zwingend mitzubringen, ansonsten erfolgt keine Testung. Auch ein amtlicher Lichtbildausweis ist mitzuführen. Eine vorherige Terminbuchung ist ebenso erforderlich.
Im PCR-Testzentrum Schweinfurt (Ledward Barracks, Kasernenweg) sind nachstehende Personengruppen berechtigt, eine kostenfreie Testung in Anspruch zu nehmen. Alle Testpersonen müssen symptomfrei sein.
• Personen, bei denen die Corona-Warn-App bzw. die Luca-App ein erhöhtes Risiko anzeigt; Nachweis: Vorzeigen der Corona-Warn-App bzw. der Luca-App mit der Warnung in der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ bzw. „erhöhtes Infektionsrisiko“
Es gilt zu beachten, dass der Risikokontakt innerhalb der letzten 14 Tage stattgefunden haben muss; es sind lediglich 2 Testungen pro Fall möglich
• Personen, die in einer Einrichtung (z. B. Krankenhäuser, Schulen, Altenheimen oder Obdachlosenunterkunft) oder einem Unternehmen in der bzw. in dem in den letzten 14 Tagen eine infizierte Person festgestellt wurde, behandelt, betreut, gepflegt, untergebracht, tätig sind oder waren bzw. sonst anwesend sind oder waren
Wichtig: Wird vom Gesundheitsamt ein entsprechendes Ausbruchgeschehen festgestellt, übermittelt dieses der Einrichtung bzw. dem Unternehmen einen entsprechenden Nachweis. Dieser ist von den Personen, die sich aufgrund des Ausbruchsgeschehens testen lassen wollen, im Testzentrum vorzulegen; es sind lediglich 2 Testungen pro Fall möglich.
• Personen, die in oder von Einrichtungen oder Unternehmen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen, wenn die Testung nach einem Testkonzept verlangt wird
Nachweis: Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (nach Muster des Landratsamts oder vergleichbar). Auch hier sind lediglich 2 Testungen pro Fall möglich.
• Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen, Pflegediensten, anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag und stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, wenn die Testung nicht nach einem Testkonzept verlangt wird
Nachweis: Berechtigungsschein der Einrichtung
In den Schnelltestzentren Dittelbrunn und Gerolzhofen sind nachstehende Personengruppen berechtigt, eine kostenfreie Testung in Anspruch zu nehmen. Alle Testpersonen, mit Ausnahme der „Schnupfenkinder“, müssen symptomfrei sein.
• Kinder/Jugendliche unter 18 Jahren
Nachweis: Personalausweis, (Kinder-)Reisepass, Schülerausweis, Schulbescheinigung
• “Schnupfenkinder“ d. h. leicht symptomatische Kinder bis 14 Jahren für den Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen
Nachweis: Personalausweis, (Kinder-)Reisepass
• Studierende
Nachweis: Studienbescheinigung bzw. Studentenausweis
• Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit einem nicht in Deutschland zugelassenem Impfstoff erfolgt ist
Nachweis: Studienbescheinigung bzw. Studentenausweis und Impfausweis
• Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung oder in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht geimpft werden konnten
Nachweis: Zeugnis mit folgendem Inhalt:
• Name der zu testenden Person
• Anschrift der zu testenden Person
• Geburtsdatum der zu testenden Person
• Aussage, dass eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung besteht bzw. bestand
• Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat
• vormals Schwangere bzw. Stillende
Nachweis: Mutterpass, Glaubhaftmachung (kürzlich entbunden oder stillend)
• Schwangere
Nachweis: Mutterpass
• Personen, die an Impfwirksamkeitsstudien teilnehmen oder in den letzten drei Monaten teilgenommen haben
Nachweis: Bestätigung, dass die zu testende Person an einer Impfwirksamkeitsstudie teilnimmt oder teilgenommen hat
• Beschäftigte einer stationären Pflegeeinrichtung, eines ambulanten Pflegedienstes oder eines Angebots zur Unterstützung im Alltag bzw. einer stationären Einrichtung für Menschen mit Behinderung oder eines ambulanten Dienstes der Eingliederungshilfe
Nachweis: Berechtigungsschein der Einrichtung
• Personen, die in oder von Einrichtungen oder Unternehmen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen, wenn die Testung nach einem Testkonzept verlangt wird und kein anderer Anspruch auf Kostenerstattung (z.B. gegenüber der Krankenkasse) besteht
Nachweis: Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (nach Muster des Landratsamts oder vergleichbar). Auch hier sind lediglich 2 Testungen pro Fall möglich.
• Besucher von stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Nachweis: Berechtigungsschein der Einrichtung
Hinweis: Das Schnelltestzentrum Dittelbrunn hat am Sonntag, den 10. Oktober 2021, von 17.30 bis 19.30 Uhr, zusätzlich geöffnet.
Eine Übersicht über alle Testangebote und weitere Informationen hierzu finden Bürgerinnen und Bürger auf der Website des Landratsamtes Schweinfurt unter www.landkreis-schweinfurt.de/coronatest.

Quelle: Landratsamt Schweinfurt