Symbolbild

Ab Donnerstag, den 10. Juni 2021, treten im Landkreis weitere Lockerungen in Kraft, u.a. bei den Kontaktbeschränkungen, bei Freizeiteinrichtungen sowie bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen
Landkreis Schweinfurt. Die Inzidenzgrenze von 50 ist im Landkreis Schweinfurt fünf Tage in Folge unterschritten worden. Es wurden hierfür die folgenden Werte festgestellt: Am 04.06.2021: 45,9 am 05.06.2021: 41,6 am 06.06.2021: 38,1 am 07.06.2021: 38,1 und am 08.06.2021: 39,0 (Werte laut Robert-Koch-Institut, Stand jeweiliger Tag, 0:00 Uhr).
Daher erfolgt ab Donnerstag, den 10. Juni 2021, die Einstufung in den Inzidenzbereich bis 50. Im Rahmen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV), gültig seit Montag, 7. Juni 2021, gibt es im Wesentlichen nur noch zwei Inzidenzkategorien: Gebiete mit einer Inzidenz bis 50 und Gebiete mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100. Unter anderem der bisherige Inzidenzbereich unter 35 entfällt.
Für den Landkreis Schweinfurt kommt es deswegen zu weiteren Lockerungen der inzidenzabhängigen Regelungen, unter anderem bei den Kontaktbeschränkungen, bei Freizeiteinrichtungen sowie bei kulturellen, öffentlichen und privaten Veranstaltungen. Auf die entsprechende Bekanntmachung des Landratsamts Schweinfurt vom 8. Juni 2021 wird verweisen.
Kontaktbeschränkungen
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist im Landkreis Schweinfurt in Gruppen von bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten möglich. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren werden hier nicht mit einberechnet. Vollständig genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
Öffentliche und private Veranstaltungen
Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind im Landkreis Schweinfurt nun mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 100 Personen unter freiem Himmel, jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig. Ein Testerfordernis besteht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht mehr.
Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen sind ebenfalls mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel gestattet, aber hier können vollständig Geimpfte und Genese zur genannten Personenbegrenzung hinzugerechnet werden. Ein Testerfordernis besteht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht mehr.
Sport
Im Landkreis Schweinfurt ist Sport jeder Art (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) ohne Personenbegrenzung und ohne Testerfordernis gestattet. Zudem entfällt bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sowie in Gebäuden das bisherige Testerfordernis für Besucherinnen und Besucher.
Freizeiteinrichtungen
Es entfällt zudem die bisherige Testpflicht für Besucherinnen und Besucher von Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Landkreis Schweinfurt.
Gastronomie
In den Gastronomiebetrieben im Landkreis Schweinfurt entfällt die Testpflicht für Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch.
Auch bei erlaubnisbedürftigen reinen Schankwirtschaften nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 des Gaststättengesetzes, welche unter freiem Himmel geöffnet haben dürfen, entfällt die Testpflicht für Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch.
Beherbergung
Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften mit Standort im Landkreis Schweinfurt dürfen Gäste mit negativem Corona-Test (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test) bei Anreise aufnehmen. Ein weiterer Testnachweis während des Aufenthaltes ist nicht mehr notwendig.
Schulen und Kindertageseinrichtungen
An Schulen mit Standort im Landkreis Schweinfurt findet Präsenzunterricht für alle Schularten statt.
Die Bestimmungen zur Maskenpflicht sind zu beachten.
Die bisher gültigen Regelungen zu den Testungen gelten weiter. Am Präsenzunterricht sowie an der Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Corona-Test unterziehen.
Es zählt entweder in der Schule unter Aufsicht ein Selbsttest mit negativem Ergebnis oder ein aktueller, negativer Corona-Test in Form eines PCR- oder POC-Antigenschnelltests, der durch medizinisch geschultes Personal durchgeführt wird, max. 48 Stunden alt). Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht hier nicht aus.
Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere Schulverwaltungspersonal.
Neu ist, dass die Schule das Testergebnis auch auf Antrag für außerschulische Zwecke bescheinigen darf.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielegruppen für Kinder mit Standort im Landkreis Schweinfurt sind geöffnet. Die bisher gültigen Regelungen zu den Testungen für Schülerinnen und Schüler gelten weiter.
Kultur
Besucherinnen und Besucher von kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten im Landkreis Schweinfurt müssen kein negatives Testergebnis mehr vorlegen.
Für Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen entfällt ebenso wie für kulturelle Veranstaltungen das Testerfordernis.
Seniorenheime und andere Einrichtungen
In vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie in Altenheimen und Seniorenresidenzen entfällt für Besucherinnen und Besucher das Erfordernis eines Testnachweises.
Die Regelungen der 13. BayIfSMV, die an die Unterschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 50 geknüpft sind, gelten so lange, bis eine erneute Bekanntmachung des Landratsamts Schweinfurt erfolgt.
Die übrigen Bestimmungen der 13. BayIfSMV, Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Schweinfurt sowie die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellten Rahmenkonzepte in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung bleiben unberührt.

Quelle: Landratsamt Schweinfurt

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