Im Landkreis Haßberge gibt es weitere Öffnungsschritte, die am Donnerstag mit einer neuen Allgemeinverfügung bekannt gegeben wurden:
Außengastronomie:
Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung ist gestattet. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.
Kulturelle Veranstaltungen und Kinos:
Ab 21. Mai 2021 sind Kulturveranstaltungen im Freien mit maximal 250 Zuschauern (feste Sitzplätze) erlaubt. Dies gilt für kulturelle Veranstaltungen sowohl im professionellen Bereich als auch für Laien- und Amateurensembles ebenso wie für filmische Veranstaltungen. Für die Besucher gilt eine Testpflicht. Diese Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50. Das Nähere regelt das entsprechende Rahmenhygienekonzept des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel ab 21. Mai:
Hierbei ist folgendes zu beachten:
• Bei kontaktfreiem Sport im Innenbereich sowie bei Kontaktsport unter freiem Himmel benötigen Teilnehmer einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis. Das Testerfordernis gilt nicht für vollständig geimpfte bzw. genesene Personen.
• Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen bis zu 25 Personen erlaubt.
• Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sind bis zu 250 Zuschauer zugelassen mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung, dass Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis verfügen.
• Es gilt weiter das Rahmenhygienekonzept Sport des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
• Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzept auf Grundlage des geltenden Rahmenhygienekonzepts
• Vollständig gegen COVID-19 Geimpfte und Genesene, die im Besitz eines Genesenennachweises sind, bleiben unberücksichtigt. Nach der letzten notwendigen Impfung müssen 14 Tage vergangen sein; bei genesenen Personen muss die zugrundeliegende positive Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegen.
Fitnessstudios:
Auch Fitnessstudios dürfen ab 21. Mai für kontaktfreien Sport öffnen. Voraussetzungen sind ein negativer Test der Besucher und die Beachtung der Hygienemaßnahmen (Abstandspflicht, FFP2-Maskenpflicht außer beim Sport selbst). Diese Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.
Übernachtungsangebote:
Ab dem 21. Mai 2021 werden Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken zugelassen. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.
Tourismus:
Ab dem 21. Mai 2021 wird der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines Testnachweises für Kunden zugelassen.
Musik:
Ab dem 21. Mai 2021 werden musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, zugelassen.
Freibäder:
Ab dem 21. Mai 2021 die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis und nach vorheriger Terminbuchung.
Die gestatteten Lockerungen haben nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt sind, zu erfolgen. Soweit Rahmenkonzepte nicht bekannt gemacht sind, darf eine Öffnung nicht erfolgen.
Quelle: Landratsamt Haßberge