Symbolbild
Dem entsprechenden Antrag hat das Bayerische Gesundheitsministerium befürwortet und zugestimmt, dass ab heute gewisse Öffnungsschritte erlaubt werden.
Gastronomie
Die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich in der Zeit zwischen 5 und 22 Uhr für Besucher mit vorheriger Terminbuchung samt Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wird zugelassen. Personen aus mehreren Hausständen dürfen unter Berücksichtigung der Kontaktbeschränkungen nur gemeinsam an einem Tisch sitzen, wenn ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis vorhanden ist. Zudem muss das von den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Gastronomie eingehalten werden.
Theater, Konzert- oder Opernhäuser sowie Kinos
Die Öffnung wird für Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Testnachweis (ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test) zugelassen. Eine Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung muss ebenfalls erfolgen. Zudem müssen das von den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Theater, Konzert- oder Opernhäuser sowie das von den Bayerischen Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für Kinos eingehalten werden.
Sport
Zugelassen wird kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen (ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test). Eine Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung muss ebenfalls erfolgen. Zudem muss das von den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Sport eingehalten werden. Für Sportvereine hat der Bayer. Landessportverband am 7. Mai 2021 auf seiner Website Handlungsempfehlungen und Muster-Hygiene-Konzepte zur Wiederaufnahme des Sportbetriebes veröffentlicht.
Für vollständig Geimpfte und Genesene entfällt die Testpflicht auch in den oben genannten Bereichen. Zudem gilt für diese Personen, dass die Kontaktbeschränkung und die Regelungen zur Sportausübung und praktischen Sportausbildung mit einem nur begrenzten Personenkreis für diese nicht gilt.
Quelle: Landratsamt Würzburg