Nach der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) gelten für den inzidenzabhängigen Einzelhandel zusätzliche Einschränkungen, wenn in Landkreisen und kreisfreien Städten die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über 150 liegt. Der 7-Tage-Inzidenzwert für den Landkreis Schweinfurt liegt seit nunmehr drei aufeinanderfolgenden Tagen über 150. Folgende Werte sind hierfür maßgeblich: Am 27.04.2021: 151,6, am 28.04.2021: 153,3 und am 29.04.2021: 190,6 (Werte laut RKI, Stand jeweiliger Tag, 0:00 Uhr).
Es gelten deshalb ab Samstag, 1. Mai 2021, die folgenden Einschränkungen im Landkreis Schweinfurt. Auf die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamts Schweinfurt vom 29. April 2021 wird verwiesen. Diese Bekanntmachung finden Bürgerinnen und Bürger ab sofort unter diesem Link.
Einzelhandel: Inzidenzabhängig „Click+Collect“ – Inzidenzunabhängig regulär geöffnet
Grundsätzlich gilt: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt.
Ab Samstag, 1. Mai 2021, gelten für die Bereiche des Einzelhandels, die inzidenzabhängig öffnen dürfen (z. B. Bekleidungsgeschäfte) die Vorgaben für den Inzidenz-Bereich über 150. Das bedeutet, Kundinnen und Kunden können die Ware vorher bestellen und vor Ort am Abholschalter des Ladens i.d.R. nach Terminabsprache ohne Corona-Test abholen („Click + Collect“). Eine vorherige Terminvereinbarung ist wichtig, um insbesondere ein größeres Kundenaufkommen zu vermeiden.
Seit Mittwoch, 28. April 2021, können neben den bereits bisher bekannten inzidenzunabhängigen Geschäften (u.a. Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Getränkemärkte, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Sparkassen, Tankstellen, Reformhäuser, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln) auch wieder unabhängig von der örtlichen Sieben-Tage-Inzidenz Blumenfachgeschäfte, Gartencenter und Buchhandlungen öffnen. Diese werden nun als „Läden des täglichen Bedarfs“ eingestuft.
Auch Handwerksbetriebe dürfen ihre Ladengeschäfte nun inzidenzunabhängig öffnen.
Bei all diesen Geschäften ist keine Terminvereinbarung und kein Corona-Test nötig. Es gelten hier die gleichen Abstands- und Hygiene-Regelungen (FFP2-Maskenpflicht) wie bei Super- oder Drogeriemärkten.
Körperferne Dienstleistungen seit Mittwoch, 28. April 2021, geöffnet
Körperferne Dienstleistungsbetriebe (z. B. Fotografen, Schuhmacher, Schneidereien oder Reparaturdienste sowie Autovermietungen) dürfen ebenso seit Mittwoch, 28. April 2021, auch unabhängig von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz in einer Region öffnen.
Körpernahe Dienstleistungen, dazu zählen zum Beispiel Massagepraxen, Tätowier- und Piercingstudios und ähnliche Betriebe, bleiben weiterhin untersagt.
Friseure und Fußpflege haben weiterhin geöffnet.
Für den Friseur- oder Fußpflege-Termin ist ein negativer Corona-Test (höchstens 24 Stunden zurückliegender PCR-Test oder POC-Antigen-Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht) erforderlich. Auch für das Personal in Friseursalons oder Fußpflege-Einrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
Es gilt zu beachten: Grundsätzlich ist für vollständig Geimpfte (15 Tage nach der 2. Impfung) kein negativer Corona-Test als Nachweis für Bereiche des Einzelhandels oder für erlaubte körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur) erforderlich. Kinder unter 6 Jahren benötigen keinen Test. Die Maskenpflicht und das Abstandsgebot gelten für vollständig geimpfte Personen weiterhin.
Sofern der Inzidenzwert von 150 (an fünf aufeinanderfolgenden Tagen) wieder unterschritten wird, erfolgt eine neue Bekanntmachung durch das Landratsamt Schweinfurt.
Quelle: Landratsamt Schweinfurt