Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Haßberge hat die Marke von 300 überschritten. Damit liegt der Landkreis deutlich über dem Landesdurchschnitt in Bayern. Deswegen ergreift der Landkreis weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Über die hat sich heute Morgen auch gleich mal unser Christian “Blacky” Schwarz aus Guten Morgen Main-Rhön mit Landrat Wilhelm Schneider unterhalten:

https://www.radioprimaton.de/wp-content/uploads/2021/04/20.04.21-Wilhelm-Schneider-kurz.mp3?_=1

 

 

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Und hier die neuen Regelungen für den Landkreis Haßberge:

„Unsere Lage ist ernst und sehr angespannt, die britische Mutation ist ansteckender und verbreitet sich stark. Wir müssen handeln und insbesondere die Kontaktzahlen weiter reduzieren“, begründet Landrat Wilhelm Schneider die strengeren Regeln und richtet seinen eindringlichen Appell an die Bevölkerung, sich an die Beschränkungen zu halten. „Nur, wenn wir jetzt alle zusammen konsequent handeln, können wir eine Reduzierung der Ansteckungen erreichen. Bitte helfen Sie alle mit, dass wir die Pandemie in den Griff bekommen. Ich bitte deshalb alle Bürgerinnen und Bürger, die beruflichen und privaten Kontakte auf ein Minimum zu beschränken. Falls Kontakte erforderlich sind, müssen die Abstands- und Hygieneregeln konsequent eingehalten werden. Gleichzeitig bitte ich eindringlich, die Testangebote in den Betrieben und Kommunen wahrzunehmen – zum eigenen Schutz und zum Schutz unserer Mitmenschen. Wir wissen, dass dies alles anstrengend ist und je länger die Einschränkungen gelten, auch die Motivation und Akzeptanz nachlässt. Aber wir haben alle eine gemeinsame Verantwortung. Je besser wir uns jetzt daran halten, umso eher können wir in unsere gewünschte Normalität zurückkehren“, so Landrat Wilhelm Schneider.

 

In Absprache mit der Regierung von Unterfranken hat der Landkreis Haßberge am Montag eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab Dienstag, den 20. April, und bis Sonntag, 9. Mai, gültig ist. Demnach gilt im Landkreis Haßberge folgendes:

 

Versammlungsrechte weiter eingeschränkt

Versammlungen unter freiem Himmel: Beschränkung der Teilnehmerzahl auf maximal 100 Personen und eine zeitliche Beschränkung auf maximal 90 Minuten.

Versammlungen in geschlossenen Räumen: Beschränkung der Teilnehmerzahl auf maximal 50 Personen und eine zeitliche Beschränkung auf maximal 90 Minuten. Dies gilt auch für Gottesdienste.

 

 

Nächtliche Ausgangssperre um eine Stunde verlängert:

Von 21 bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt.  Ausnahmen gelten insbesondere in folgenden Fällen:

  • Medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle oder andere medizinisch unaufschiebbare Behandlungen
  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbare Ausbildungszwecke
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  • der Begleitung Sterbender,
  • die Versorgung von Tieren oder
  • ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe.

 

Schulen schließen

An allen Schulen (ausgenommen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung) findet nur noch Distanzunterricht statt. Ausnahme: Prüfungen können in Präsenzform durchgeführt werden. Notfallbetreuungen werden weiterhin sichergestellt. Für die Teilnahme an der Notbetreuung ist ein negativer Covid-19-Test erforderlich. An der Notbetreuung können nur die Kinder teilnehmen, deren Eltern keinen Urlaub nehmen können, bzw. ihr Arbeitgeber sie nicht freistellt und sie daher dringenden Betreuungsbedarf haben oder Elternteile, die alleinerziehend, selbstständig, bzw. freiberuflich sind und daher dringenden Betreuungsbedarf haben oder Erziehungsberechtigte, die Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. des Achten Sozialgesetzbuches haben oder das Jugendamt die Teilnahme an der Betreuung angeordnet hat. Der Schule ist für die Teilnahme eine kurze, formlose Begründung des Betreuungsbedarfes vorzulegen.

 

Kindertageseinrichtungen bleiben geschlossen

Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen. Notbetreuungen werden aufrechterhalten. Voraussetzung für eine Notbetreuung ist grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigte tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht. Des Weiteren können folgende Personengruppen eine Notbetreuung in Anspruch nehmen: Kinder deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls vom Jugendamt angeordnet worden ist; Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§27ff. des Achten Sozialgesetzbuches haben und Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Die Kindertageseinrichtungen werden aufgefordert, sich von den Eltern schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

Unternehmen und Betriebe:

An alle Unternehmen und Betriebe im Landkreis Haßberge wird appelliert, sich streng an die geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu halten. Die Hygiene- und Schutzkonzepte können stichprobenartig kontrolliert werden. Sollten die Fallzahlen weiter steigen, kann es zu einer Testpflicht für die Betriebe kommen. Allen Beschäftigten wird nahegelegt, die Testangebote der Arbeitgeber oder alternativ die Schnelltestzentren des Landkreises oder in den Kommunen zu nutzen.

  

Start VGN-Freizeitlinien:

Der geplante Start der beiden VGN-Freizeitlinien „Burgenwinkel-Express“ und „Bier- und Wein-Express“ wird auf Grund der hohen Inzidenz auf mindestens Mitte Mai verschoben.

 

Des Weiteren gelten im Landkreis Haßberge weiterhin folgende Regeln:

Kontaktbeschränkung

  • Gestattet sind Treffen des eigenen Haushaltes mit einer zusätzlichen weiteren Person. Kinder unter 14 Jahren werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
  • Außerdem erlaubt ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Einzelhandel

  • Die Öffnung des Einzelhandels mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Die Abholung vorbestellter Ware in Ladengeschäften („Click and Collect“) ist auch ohne Test zulässig.
  • Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.
  • Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, Buchhandlungen und Schuhgeschäfte zählen nicht zu den bedarfsnotwendigen Ladengeschäften.
  • Ausnahme: Gärtnereien und Baumschulen fallen unter die bedarfsnotwendigen Geschäfte, soweit sie Lebensmittel verkaufen. Unter Lebensmittel fallen neben Obst und Gemüse im weiteren Sinne auch Pflanzen, die der Lebensmittelproduktion dienen (wie Setzlinge, Obstbäume). Gärtnereien, deren Sortiment zu mehr als 50 Prozent aus Lebensmitteln besteht, dürfen die komplette Verkaufsfläche öffnen und auch das restliche Sortiment (Zierpflanzen usw.) mitverkaufen.  Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht im erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (Verkauf von Lebensmitteln) erfolgen. Für das übrige Sortiment besteht bei der derzeitigen 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Haßberge dann nur die Möglichkeit des Verkaufs über „Click & Collect“ (Abholung der Ware nach Vorbestellung).
  • Dienstleistungen der Friseure, Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege können inzidenzunabhängig weiter angeboten werden.
  • Für alle Läden, die inzidenzunabhängig geöffnet sind, ist kein Corona-Test notwendig.

Kulturstätten

Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten sind geschlossen. Büchereien und Bibliotheken bleiben geöffnet.

Sport

Kontaktfreier Sport im Freien ist unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (eigener Haushalt plus eine weitere Person) zulässig.

 

Quelle: Landratsamt Haßberge