Auch kleinere Geflügelhaltungen müssen Biosicherheitsmaßnahmen einhalten – Zudem gilt ein Fütterungsverbot für Wildvögel
Landkreis Schweinfurt. Die Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza, „Vogelgrippe“) breitet sich weiterhin in Deutschland aus. Mittlerweile wurden Ausbrüche bei Wildvögeln in den bayerischen Landkreisen Passau, Landsberg am Lech, Haßberge und Starnberg festgestellt. Am 28. Januar 2021 wurde die Seuche erstmals in einem kleinen Hausgeflügelbestand im Landkreis Bayreuth bestätigt. Mit weiteren Feststellungen auch im Landkreis Schweinfurt ist zu rechnen. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) hat zum Schutz der bayerischen Geflügelhaltungen verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen für Haus- und Nutzgeflügel angeordnet.
Übertragungswege des Virus
Die Übertragung von Geflügelpest-Viren erfolgt durch direkten Kontakt zu infizierten Tieren oder durch Kontakt mit viruskontaminierten Materialien wie Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk und Kleidung sowie Fahrzeugen. Nach derzeitigen Erkenntnissen ist der aktuell nachgewiesene Erreger-Subtyp H5N8 für den Menschen ungefährlich. Der Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und sonstigen Geflügelprodukten ist daher unbedenklich. Für Hausgeflügel ist der Erreger jedoch hochansteckend und stellt eine existenzgefährdende wirtschaftliche Bedrohung für landwirtschaftliche Tierhaltungen und nachgelagerte Lebensmittelunternehmen dar.
Es besteht ein erhöhtes Risiko der Virus-Einschleppung in Hausgeflügelbestände. Besonders gefährdet sind vor allem Klein- und Hobbyhaltungen, für die die strikten Biosicherheitsmaßnahmen für Großgeflügelbestände bislang noch nicht galten. Auf Weisung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz haben daher alle bayerischen Kreisverwaltungsbehörden Allgemeinverfügungen erlassen, die auch für Klein- und Hobbyhaltungen strikte Biosicherheitsmaßnahmen beinhalten. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat online ein Merkblatt für Geflügelhalter veröffentlicht. Darin finden sich entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen, wie etwa Zugangsrestriktionen zu Geflügelbeständen, das Tragen von geeigneter Schutzkleidung, ein strikter Wechsel des Schuhwerks vor und nach dem Betreten von Stallungen und die Durchführung einer hygienischen Reinigung der Hände vor und nach dem Kontakt mit den Tieren des Bestandes. Auch das Landratsamt Schweinfurt hat empfohlene Biosicherheitsmaßnahmen online zusammengestellt: www.landkreis-schweinfurt.de/aktuelles.
Darüber hinaus wurde ein allgemeines Fütterungsverbot für Wildvögel im Sinne der Geflügelpestverordnung angeordnet. Die Fütterung von Singvögeln, wie Meisen oder Amseln, ist davon allerdings nicht betroffen. Die gesamte Pressemitteilung des StMUV kann nachgelesen werden unter www.stmuv.bayern.de/aktuell.
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt wird am 1. Februar 2021 im Amtsblatt veröffentlicht und gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Auch kleine Bestände müssen dem örtlichen Veterinäramt gemeldet werden
Nach den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung ist jeder Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln, unabhängig von der Größe des Bestandes, verpflichtet, seinen Betrieb, vor Beginn der Tätigkeit, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für den Landkreis Schweinfurt ist das im Landratsamt Schweinfurt ansässige Veterinäramt zuständig.
Folgende Angaben sind notwendig: Name sowie Anschrift des Halters und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihr Standort, bezogen auf die jeweilige Tierart. Das Veterinäramt ist erreichbar per E-Mail an vetamt@lrasw.de, telefonisch unter der Nummer 09721/55-310 oder per Fax an die Nummer 09721/55-372.
Zusätzlich ist es erforderlich mitzuteilen, ob das Geflügel in Ställen oder im Freien gehalten wird. Gerade in Anbetracht der aktuellen Entwicklung ist es für die Veterinärbehörden unerlässlich, in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Überblick zur Anzahl und Art der Geflügelhaltungen zu gewinnen. Wer seine Geflügelhaltung noch nicht gemeldet hat, ist aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen.
Nach Möglichkeit sollte für die Anmeldung das vom Veterinäramt erstellte Anmeldeformular für Geflügelhaltungen verwendet werden.
Im Falle eines Ausbruchs der Geflügelpest bei Wildvögeln muss für alle Geflügelhaltungen in den betroffenen Gebieten die Stallpflicht angeordnet werden. Jeder verantwortungsbewusste Geflügelhalter sollte daher nur so viele Tiere halten, wie im Rahmen einer ggf. behördlich angeordneten, dauerhaften Aufstallung ohne Freilauf auch tierschutzgerecht untergebracht werden können.
Wichtige Informationen und Dokumente zum Download im Überblick
Weitere, wichtige Informationen können online über die Website des LGL abgerufen werden, unter www.lgl.bayern.de. Außerdem stellt das Friedrich-Loeffler-Institut ergänzende Informationen rund um das Thema Geflügelpest über die Website www.fli.de/de/aktuelles zur Verfügung. Über die Website des Landratsamts Schweinfurt können zudem relevante Dokumente heruntergeladen werden, zum Beispiel das Anmeldeformular für Geflügelhaltungen sowie das Merkblatt für Geflügelhalter.
Für weitere Auskünfte steht das Veterinäramt im Landratsamt Schweinfurt unter der Telefonnummer 09721/55-310 bereit.
Quelle: Landratsamt Schweinfurt