Ab dem 25. Januar 2021 müssen Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maske tragen
Landkreis Schweinfurt. Die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde mit Wirkung vom 18.01.2021 dahingehend geändert, dass bei einem Besuch in Ladengeschäften in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen für die Kunden und ihre Begleitpersonen eine FFP2-Maskenpflicht gilt.
Die für die Ladengeschäfte geltenden Regelungen werden mit wenigen Ausnahmen ab Montag, 25. Januar 2021, für das Landratsamt Schweinfurt, das Abfallwirtschaftszentrum Rothmühle und für die Kompostanlage Gerolzhofen übernommen. Ab diesem Datum ist daher ein Zutritt zu den Einrichtungen durch Besucherinnen und Besucher nur noch mit FFP2-Schutzmaske möglich. Für Mitglieder der Kreisgremien, für Handwerker sowie für Lieferanten besteht ebenfalls die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske.
Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Maskenpflicht gänzlich befreit. Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Quelle: Landratsamt Schweinfurt