Bekanntmachung des Landratsamts Haßberge zur Überschreitung des Inzidenzwertes größer 200 vom 11.01.2021:

Auf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlässt das Landratsamt Haßberge gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020, letztmals geändert durch die Verordnung vom 8. Januar 2021 und § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und Art. 3 BayVwVfG folgende Bekanntmachung:

1) Das Landratsamt Haßberge gibt ortsüblich bekannt, dass der nach § 28a Absatz 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen am 11.01.2021 überschritten ist (200,3, Stand 11.01.2021, 0:00 Uhr).

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2 ) Das Landratsamt Haßberge weist darauf hin, dass ab dem Tag der erstmaligen Überschreitung des unter 1) genannten Inzidenzwertes die nachfolgenden Regelungen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV gelten: Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS – CoV -2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, so sind unbeschadet der §§ 2 und 3 touristische Tagesausflüge für Personen, die in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt.

3) Von der Regelung des § 25 Absatz 1 Satz 4 der 11 . BayIfSMV wird kein Gebrauch gemacht.

Hinweise: Um eine weitere Virusausbreitung zu verhindern, ist es dringend notwendig, jegliche dichte Menschenansammlungen, beispielsweise auch an beliebten touristischen Ausflugszielen, zu verhindern, da auch im Freien eine – wenn auch im Vergleich zu Innenräumen geringere – Gefahr der Virusübertragung durch Aerosole nicht ausgeschlossen werden kann. Die Regelung des § 25 Absatz 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV ist daher erforderlich, um die Mobilität hinsichtlich touristischer Tagesausflüge, d. h. Ausflüge , die der Freizeitgestaltung (z. B. Wandern, Spazierengehen, freizeitsportliche Aktivitäten) dienen, aus Gebieten mit besonders hoher Inzidenz heraus einzuschränken und auf diese Weise eine Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu unterbinden. Maßgeblich für die Berechnung der 15 Kilometer sind jeweils die Gemeindegrenzen. Bei Vorliegen triftiger Gründe ist das Verlassen des 15 -Kilometer – Radius um den eigenen Wohnort weiterhin möglich. Hinsichtlich des Vorliegens triftiger Gründe kann der Katalog des § 2 Satz 2 Nr. 1 bis 9 und 11 bis 13 der 11. BayIfSMV herangezogen werden. Gerechtfertigt ist das Verlassen des Radius mithin insbesondere, wenn die eigene Arbeitsstätte oder Betreuungseinrichtung der Kinder außerhalb liegt. Die in § 2 Satz 2 Nr. 10 der 11. BayIfSMV geregelte Ausnahme für „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ begründet ausdrücklich keine Rechtfertigung für das Verlassen des 15 -Kilometer -Radius. Dies fällt in den Bereich der „touristischen Ausflüge“.

 

 

Quelle: Landratsamt Haßberge