Coronavirus – Klarsichtmasken sind kein ausreichender Mund-Nasen-Schutz mehr
Bayerisches Gesundheitsministerium setzt neue Anforderung an die Mund-Nasen-Bedeckung

Schweinfurt – Wie das Bayerische Gesundheitsministerium mitteilt, ist es mittlerweile wissenschaftlich erwiesen, dass das Coronavirus nicht nur durch Tröpfchen, sondern maßgeblich auch Aerosole übertragen wird.
Auf Grund dessen und vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Infektionszahlen wurden deshalb verschiedene Mund-Nasen-Bedeckungen infektionsschutzfachlich hinsichtlich ihrer generellen Eignung neu beurteilt und bewertet, so das Bayerische Gesundheitsministerium.

Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat die Anforderungen an eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung aus infektionshygienischer Sicht deshalb erneuert.

Werbung

So sind Klarsichtmasken ab sofort keine ausreichende Mund-Nasen-Bedeckung mehr. Denn diese liegen nicht eng an der Haut an und lassen es so zu, dass Aerosole beim Atmen, Husten, Niesen und Sprechen freigesetzt und verbreitet werden. Eine ausreichende Mund-Nasen-Bedeckung ist daher ausschließlich eine an den Seiten enganliegende, Mund und Nase bedeckende textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung sowohl von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln als auch von Aerosolen zu verringern. Für Visiere galt schon bisher, dass dahinter zusätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.

Die Stadt Schweinfurt weist ausdrücklich auf die neuen Anforderungen hin, da diese künftig auch kontrolliert werden müssen.
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind laut der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Kinder bis zum sechsten Geburtstag, sowie Personen, die durch ein ärztliches Attest nachweisen können, das ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Attest muss die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthalten.

Quelle: Stadt Schweinfurt