Coronavirus –Stadt Schweinfurt erneuert gültige Allgemeinverfügung auf Grundlage der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Schweinfurt – Im Kampf gegen das Coronavirus und für die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems hat Bayern erneuert härtere Maßnahmen ergriffen. Seit 09. Dezember gilt die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaats Bayern, die unter anderem eine erneute Ausgangssperre beinhaltet. Demnach ist das Verlassen der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses nur noch aus Folgenden triftigen Gründen erlaubt:
• zur Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten
• zum Besuch von Schule, Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche sowie junge Volljährige, von außerschulischer Bildung, Musikschulen sowie Fahrschulen – soweit diese in Präsenzform stattfinden dürfen, und zur Teilnahme an Prüfungen
• Zur Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, zum Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie zum Blutspenden
• Für Versorgungsgänge, zum Einkauf und zum Besuch von Dienstleistungsbetrieben
• Zum Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht
• zum Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
• zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
• zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
• zur Begleitung Sterbender sowie zur Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familienkreis
• zum Sport und zur Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht
• zur Versorgung von Tieren
• für Behördengänge
• zur Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften
Einzige Ausnahme gilt an Weihnachten, von 23.12.-26.12.2020:
In diesem Zeitraum ist ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis von bis zu 10 Personen ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte erlaubt.
Oberbürgermeister Sebastian Remelé appelliert im Hinblick auf die Weihnachtsfeiertage an die Schweinfurter Bürger: „Nutzen Sie diese Weihnachtsfeiertage trotz der Ausnahmeregelung bitte ausschließlich dazu, mit Ihren engsten Familienmitgliedern zusammen zu sein. Feiern Sie in angemessenem Rahmen. Diese Ausnahmeregelung ist ausdrücklich keine Einladung zu Partys und Feiern ohne Abstands- und Hygieneregeln. Nur gemeinsam können wir verhindern, dass dieses Weihnachtsfest für eine dramatische Entwicklung der Coronalage in Schweinfurt sorgt. Bleiben Sie vorsichtig!“
Die neue Bayerische Verordnung beinhaltet nach erster Überarbeitung am 10.12.2020 nun auch ein ganztägiges Alkoholverbot im gesamten öffentlichen Raum. Entsprechend wurde auch die Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt um diesen Punkt erneuert. Es gibt jetzt keine Festlegung bestimmter Plätze mehr, der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich verboten.
Eine weitere Neuregelung der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung betrifft die Schulen.
An allen allgemeinbildenden Schulen und Wirtschaftsschulen findet demnach ab der Jahrgangsstufe 8, an Beruflichen Oberschulen ab der Jahrgangsstufe 11 und in Vorklassen ein Wechselunterricht statt.
Ausgenommen davon ist die jeweils letzte Jahrgangsstufe der genannten Schularten, alle Schulen zur sonderpädagogischen Förderung sowie die Schulen für Kranke.
An den übrigen beruflichen Schulen findet kein Unterricht in Präsenzform statt.
Für die Besucher von Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen oder Behinderteneinrichtungen bzw. von Patienten in Krankenhäusern gilt ab sofort:
Es darf täglich nur eine Person zu Besuch kommen, die über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus verfügt. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden, mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein. Jeder Besucher hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.
Alle gültigen Regelungen sowie die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und die Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt sind auf www.schweinfurt.de zu finden.
Quelle: Stadt Schweinfurt