Änderungen der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaats Bayern machen weitere Maßnahmen notwendig
Schweinfurt – In den letzten Tagen und Wochen sind in ganz Bayern und auch in der Stadt Schweinfurt die Coronainfektionszahlen weiter gestiegen. Ein Ausbruchsherd ist in Schweinfurt nicht auszumachen, Menschen stecken sich vermutlich im privaten, öffentlichen oder beruflichen Umfeld an. Dieses diffuse Infektionsgeschehen macht eine Nachverfolgung und damit auch ein Eindämmen des Virus immer schwieriger.
Laut Veröffentlichung des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit liegt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (sog. 7-Tage-Inzidenz) in der Stadt Schweinfurt aktuell bei 114,18 pro 100.000 Einwohnern (Stand: 23.10.2020, 8:00 Uhr).
Demnach ist die Corona-Ampel in der Stadt Schweinfurt auf dunkelrot gesprungen. Um diese Ampelfarbe hat der Freistaat Bayern die bereits bekannte Corona-Ampel mit heutiger Wirkung erweitert. Sie gilt ab einem Inzidenzwert von über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und fordert folgende zusätzliche Maßnahmen:
• Sperrstunde ab 21 Uhr. Das heißt ab 21:00 Uhr müssen alle gastronomischen Einrichtungen, dazu zählen auch Shisha-Bars, schließen. Ein Liefer- und Abholdienst für Speisen und nichtalkoholische Getränke ist darüber hinaus möglich.
• Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen ab 21 Uhr, Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen ab 21 Uhr
• Maximal 50 Personen für Veranstaltungen aller Art, auch für kulturelle Veranstaltungen wie Theater und Kino. Ausnahme: Kirchenveranstaltungen und Demonstrationen.
Die Stadt Schweinfurt hat auf Grund dieser Neuregelungen, die seit gestern in einer neuen bayerischen Verordnung festgelegt sind, eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die ab morgen, Samstag, 24. Oktober gilt und entsprechende neue Regelungen enthält:
• Das Alkoholverbot ab 21 Uhr bis 06:00 Uhr gilt in der Stadt Schweinfurt am Roßmarkt, auf dem Georg-Wichtermann-Platz und im Châteaudun-Park.
• Bei Sportveranstaltungen dürfen keine Zuschauer zugelassen werden.
• Die Größe von Trainingsgruppen für alle Bereiche des Amateur- und Freizeitsports ist auf maximal 10 Personen in geschlossenen Räumen oder maximal 20 Personen unter freiem Himmel begrenzt.
• Veranstaltungen mit absehbarem Teilnehmerkreis (soweit nicht private Feiern) bleiben weiterhin über die Regelung der Verordnung hinaus auf 25 Teilnehmer in Gebäuden und 50 Teilnehmer im Freien beschränkt.
Über diese neuen Regelungen hinaus gilt weiterhin folgendes:
Maskenpflicht:
• Es besteht weiterhin Maskenpflicht in der Keßlergasse, in der bereits seit 14. Oktober werktäglich in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht ist.
• In Kultureinrichtungen, wie dem Schweinfurter Theater sowie bei Tagungen und Kongressen, in Kinos und bei sportlichen Veranstaltungen gilt ab sofort das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz.
• In allen öffentlichen Gebäuden, einschließlich der Fahrstühle, sowie in Freizeiteinrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.
Schulen und Kindergärten:
• Die Maßnahmen gemäß Stufe 2 werden beibehalten, die Stufen 3 des jeweiligen Drei-Stufen-Plans der Bayerischen Staatsregierung werden nach Empfehlung des Gesundheitsamtes Schweinfurt derzeit noch nicht in Kraft gesetzt.
• AUSNAHME: Das sich aus der 7. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaats Bayern ergebende verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Schüler aller Jahrgangsstufen und alle Lehrkräfte auch während des Unterrichts.
• Die vom Freistaat festgelegten Regeln für Schulen gelten entsprechend für alle Horte und Mittagsbetreuungs-Einrichtungen (Maskenpflicht für Beschäftigte und Kinder).
• In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Heilpädagogischen Tagesstätten im Gebiet der Stadt Schweinfurt sind weiterhin feste Gruppen zu bilden, offene oder teiloffene Konzepte sind untersagt. Die Beschäftigten sind verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für Waldkindergärten und Waldgruppen.
Alten- und Pflegeheime:
• Der Besuch von Alten- und Pflegeheimen in der Stadt Schweinfurt ist weiterhin auf täglich eine Person je Bewohner, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer von der Einrichtung jeweils fest vorzugebenden Besuchszeit beschränkt.
Veranstaltungen:
• Private Zusammenkünfte (in privaten Räumen oder auf privaten Grundstücken) sowie der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.
• Der Teilnehmerkreis an zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.
Gastronomie:
• Auch in Restaurants, Kneipen, etc. dürfen sich nur Gruppen aus zwei Hausständen oder von maximal fünf Personen gemeinsam aufhalten.
Oberbürgermeister Sebastian Remelé wendet sich auf Grund der aktuellen Entwicklung erneut mit einem Appell an alle Schweinfurter Bürger: „Wir befinden uns in einer Krise, die uns alle betrifft, die uns alle fordert. Die Corona-Pandemie zehrt an unseren Nerven, wir werden ungeduldig und wollen zurück in unseren gewohnten, unbeschwerten Alltag. Und das können wir auch schaffen, wenn jeder einzelne sich weiter dazu verpflichtet, die gültigen Regelungen einzuhalten. Nur so senken wir die Infektionszahlen, damit den Inzidenzwert und gewinnen wieder an Freiheiten dazu, weil Maßnahmen dann zurückgenommen werden können. Lassen Sie uns solidarisch bleiben, verantwortungsbewusst sein und unbedingt einen weiteren Lockdown und die erneute Schließung von Schulen oder Kitas vermeiden. Ich bin und bleibe zuversichtlich und danke all denen, die durch das Einhalten der angeordneten Maßnahmen und der wichtigen Hygieneregeln dazu beitragen, dass wir Schweinfurter gut durch diese Krise kommen.“
Die aktuelle Allgemeinverfügung gilt vorerst bis einschließlich 02. November 2020. Sie ist auf www.schweinfurt.de jederzeit einsehbar.
Die 7. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaats Bayern gilt vorerst bis einschließlich 08.November 2020. Sie ist auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege www.stmgp.bayern.de sowie zusätzlich auch auf www.schweinfurt.de zu finden.
Quelle: Stadt Schweinfurt