Das Landratsamt Schweinfurt hat aufgrund der steigenden Infektionszahlen im Gebiet des Landkreises Schweinfurt eine neue Allgemeinverfügung erlassen.
Landkreis Schweinfurt. Aufgrund der Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) sowie aufgrund der steigenden Infektionszahlen im Gebiet des Landkreises Schweinfurt gelten weitere einschränkende Maßnahmen im Landkreis Schweinfurt. Die neue Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt gilt ab Samstag, 24. Oktober 2020, 0 Uhr. Die Änderungen aufgrund der 7. BayIfSMV gelten bereits ab dem heutigen Tag (23. Oktober 2020).
Weil der Landkreis Schweinfurt den Signalwert von 100 (7-Tages-Inzidenz, also die Anzahl der Neuinfektionen innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen gerechnet auf 100.000 Einwohner) überschritten hat (Stufe „Dunkelrot“ gemäß der seit 23. Oktober 2020 gültigen neuen Bayerischen Corona-Ampel), ergeben sich für die Bürgerinnen und Bürger einige neue Regelungen, die nun zu beachten sind. Im Wesentlichen sind das – neben den bereits geltenden Maßnahmen – folgende Beschränkungen:
– Es gilt eine Sperrstunde ab 21 Uhr bis 6 Uhr für die Gastronomie; ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken. Zudem ist die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
– Außerdem ist der Teilnehmerkreis von Tagungen, Kongressen und Messen sowie von kulturellen Veranstaltungen und in Kinos auf höchstens 50 Personen beschränkt.
Zudem gelten aufgrund des Erlasses der neuen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt ab dem 24. Oktober 2020, 0 Uhr, folgende Regelungen:
– Bei Sportveranstaltungen im Landkreis Schweinfurt sind bis auf weiteres keine Zuschauer zugelassen.
– Die Größe von Trainingsgruppen für alle Bereiche des Amateur- und Freizeitsports im gesamten Gebiet des Landkreises Schweinfurt wird auf maximal 10 Personen in geschlossenen Räumen oder maximal 20 Personen unter freiem Himmel begrenzt.
Weiterhin gilt zusätzlich wie bisher Folgendes:
Private Zusammenkünfte
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt. Im Bereich Gastronomie gelten die oben genannten Kontaktbeschränkungen ebenfalls, die Gaststättenbetreiber sind dazu verpflichtet, die Vorgaben bei der Bestuhlung entsprechend zu berücksichtigen beziehungsweise den Gaststättenbetrieb entsprechend zu organisieren. Auch private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage sind von dieser Beschränkung betroffen.
Veranstaltungen, die keine privaten Feiern sind
Bei Veranstaltungen, die keine privaten Feiern sind, z.B. bei Partei- und Vereinssitzungen sowie bei nicht öffentlichen Versammlungen gilt in geschlossenen Räumen eine Höchstteilnehmerzahl von 25 und im Freien eine Höchstteilnehmerzahl von 50 Personen.
Weiterhin gibt es eine erweiterte Maskenpflicht. Folgende Regelungen gilt es zu beachten:
In öffentlichen Gebäude und Kulturstätten
Auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten (zum Beispiel Museen, Ausstellungen, Schwimmbäder) und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in der 7. BayIfSMV keine besonderen Regelungen vorgesehen sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das gilt auch im Bereich der zugehörigen Parkplätze und Zuwege der Gebäude.
Maskenpflicht in der Arbeitsstätte
Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
In Gerolzhofen und Werneck
In der Stadt Gerolzhofen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung im Bereich Marktplatz sowie – soweit sie unmittelbar die Stadtpfarrkirche (sogenannter Steigerwald-Dom) umschließen – in der Marktstraße sowie der Kirchgasse getragen werden (werktäglich sowie sonntags und feiertags in der Zeit von 8 bis 18 Uhr). In der Marktgemeinde Werneck gilt diese Vorschrift für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof und Würzburger Straße, ebenfalls werktäglich sowie sonntags und feiertags in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.
In Theatern, Konzerthäusern, Kinos
Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden bei Tagungen und Kongressen, in Theatern, Konzerthäusern und Kinos.
In der Kindertagesbetreuung, Horten und während der Mittagsbetreuung
In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Heilpädagogischen Tagesstätten im Gebiet des Landkreises Schweinfurt sind feste Gruppen zu bilden, offene oder teiloffene Konzepte sind untersagt. Alle Beschäftigten haben in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Für das Personal und Kinder/Jugendliche, die in einer Mittagsbetreuung, einem Hort oder in einer eigenen Hortgruppe innerhalb einer Kindertageseinrichtung betreut werden, gilt Maskenpflicht.
In Schulen
Die Maskenpflicht besteht auch am Platz an Schulen aller Jahrgangsstufen.
Fragen und Antworten zu den Kontaktbeschränkungen
Wie wirken sich die Kontaktbeschränkungen der Allgemeinverfügung auf die Teilnehmerzahl bei Beerdigungen aus?
Für Gottesdienste gelten die bayernweit gültigen und aktualisierten Regelungen des § 6 der 7. BayIfSMV sowie das Schutz- und Hygienekonzept der jeweiligen Kirche. Das heißt, zur Beerdigung auf dem Friedhof sind unter Beachtung der Abstandsregeln unbeschränkt Besucher zugelassen. Für den Gottesdienst in der Kirche gelten die bisherigen Regelungen des § 6 Satz 1 Nr. 1 a) weiter, wonach sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze -unter Beachtung des Mindestabstandes – richtet. Lediglich die Trauerfeier („Leichenschmaus“) wird durch die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt beziehungsweise die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.
Was gilt für berufliche und dienstliche Tätigkeiten?
Die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Bereich gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.
Die Situation in Senioren- und Pflegeheimen, Krankenhäusern
Der Besuch von Senioren- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern ist nur zu festen Besuchszeiten möglich und pro Bewohner/Patient auf täglich eine Person (Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes) beschränkt, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam.
Aufruf an die Bürger
Die schnell steigende Zahl der Corona-Neuinfektionen im Landkreis Schweinfurt ist besorgniserregend. Aktuell liegt der Wert der 7-Tages-Inzidenz nach Angaben des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bei 125,6 pro 100.000 Einwohner (Stand: 23. Oktober, 8 Uhr). Um das Infektionsgeschehen möglichst schnell wieder stabilisieren zu können, ist jeder Bürger dazu aufgerufen, die jetzt gültigen verschärften Regelungen einzuhalten und das eigene Verhalten der veränderten Situation anzupassen. Darüber hinaus appellieren das Landratsamt und das Gesundheitsamt noch einmal eindringlich an die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln, insbesondere sogenannte AHA-Regeln („AHA“ = „Abstand, Hygiene, Alltagsmaske“), Lüften sowie Husten- und Nies-Etikette.
Hinweis: Für die jeweils aktuell gültige Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt bildet die 7. BayIfSMV die Grundlage. Aufgrund der bayernweit bedenklichen Entwicklung des Infektionsgeschehens in der Corona-Pandemie hat die Bayerische Staatsregierung die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zuletzt mehrfach geändert und verschärfte Corona-Maßnahmen erlassen, die dazu beitragen sollen, die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 einzudämmen. Mit dem Erlass einer Allgemeinverfügung durch die zuständige kommunale Verwaltungsbehörde können Landkreise sowie kreisfreie Städte ihre Corona-Maßnahmen zusätzlich an die jeweils lokale Situation anpassen. Dies gilt es zu beachten.
Quelle: Landratsamt Schweinfurt