Coronavirus: Neue Allgemeinverfügung wird geändert und ergänzt
Die Bayerische Staatsregierung hat erneut ihre Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert. Das zieht auch Änderungen der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt nach sich.
Landkreis Schweinfurt. Die 7-Tages-Inzidenz hat im Landkreis Schweinfurt am Dienstag, 13. Oktober 2020, den kritischen Schwellenwert von 50 Infizierten je 100.000 Einwohner überschritten. Deswegen hatte das Landratsamt Schweinfurt am gleichen Tag auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) eine Allgemeinverfügung erlassen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Die Bayerische Staatsregierung hat nun binnen weniger Tage die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mehrfach geändert, zuletzt am Sonntag, 18. Oktober. Deswegen muss auch die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt erneut geändert werden. Folgende zwei Punkte werden angepasst beziehungsweise eingefügt:
1. Ziffer 4 der Präambel der Allgemeinverfügung vom 17.10.2020 wird wie folgt gefasst:
„Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.“
2. Nach Ziffer 2 wird folgende Ziffer 2a eingefügt:
„Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. § 1 Abs. 2 der 7. BayIfSMV bleibt unberührt.“
Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab dem 20.10.2020 in Kraft. Die Allgemeinverfügung sowie weitere Informationen finden Sie unter www.landkreis-schweinfurt.de.
Quelle: Landratsamt Schweinfurt