Die Bayerische Staatsregierung hat ihre Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert. Das hat Auswirkungen auf die Corona-Maßnahmen im Landkreis Schweinfurt

Landkreis Schweinfurt. Die 7-Tages-Inzidenz hat im Landkreis Schweinfurt am Dienstag, 13. Oktober 2020, den kritischen Schwellenwert von 50 Infizierten je 100.000 Einwohner überschritten. Deswegen hatte das Landratsamt Schweinfurt am gleichen Tag auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) eine Allgemeinverfügung erlassen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Nachdem nun die Bayerische Staatsregierung die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aufgrund eines Ministerratsbeschluss vom 15. Oktober geändert hat, erlässt das Landratsamt Schweinfurt auf dieser Grundlage eine neue, angepasste Allgemeinverfügung. Die geänderte 7. BayIfSMV ist am Samstag, 17. Oktober 2020, in Kraft getreten, die neue Allgemeinverfügung des Landratsamtes gilt somit ab Sonntag, 18. Oktober 2020, 0 Uhr, und bleibt bis Montag, 26. Oktober 2020, 24 Uhr in Kraft. Die Allgemeinverfügung vom 13. Oktober in gleicher Angelegenheit wird mit Ablauf des 17. Oktobers 2020 aufgehoben.

Aufruf an die Bürger

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Die schnell steigende Zahl der Corona-Neuinfektionen im Landkreis Schweinfurt ist besorgniserregend. Aktuell liegt der Wert der 7-Tages-Inzidenz nach Angaben des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bei 72,76 pro 100.000 Einwohner (Stand: 17. Oktober, 17 Uhr). Um das Infektionsgeschehen möglichst schnell wieder stabilisieren zu können, ist jeder Bürger dazu aufgerufen, die jetzt gültigen verschärften Regelungen einzuhalten und das eigene Verhalten der veränderten Situation anzupassen. Darüber hinaus appellieren das Landratsamt und das Gesundheitsamt noch einmal eindringlich an die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln, insbesondere sogenannte AHA-Regeln („AHA“ = „Abstand, Hygiene, Alltagsmaske“), Lüften sowie Husten- und Nies-Etikette.

Grundsätzliche Regelungen für Landkreise oder kreisfreie Städte, die den Inzidenzwert von 50 überschritten haben (gemäß aktualisierter 7. Bayerischer Infektionsschutzverordnung)

Kontaktbeschränkungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.

Maskenpflicht an Schulen

Maskenpflicht besteht auch am Platz an Schulen aller Jahrgangsstufen.

Private Feiern

Der Teilnehmerkreis an zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.

Sperrstunde

Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

Beschränktes Alkoholverkaufs- und Konsumverbot

Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden, stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt (im Landkreis Schweinfurt ist gemäß der Allgemeinverfügung vom 18. Oktober derzeit kein öffentlicher Platz mit diesem Alkoholkonsumverbot belegt).

Die Regelungen der neuen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt im Überblick

Grundsätzlich gilt: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt. Im Bereich Gastronomie gelten die oben genannten Kontaktbeschränkungen ebenfalls, die Gaststättenbetreiber sind dazu verpflichtet, die Vorgaben bei der Bestuhlung entsprechend zu berücksichtigen beziehungsweise den Gaststättenbetrieb entsprechend zu organisieren. Auch private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage sind von dieser Beschränkung betroffen. Für einige Veranstaltungen gibt es Ausnahmen, mehr dazu unter dem Punkt „Sonderregelungen für Veranstaltungen“.

Erweiterte Maskenpflicht

Mit Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung gilt ab dem 18. Oktober eine verschärfte Maskenpflicht im Landkreis Schweinfurt. Für Schulen gilt die Vorgabe der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (siehe oben „Maskenpflicht an Schulen“).

Öffentliche Gebäude und Kulturstätten

Auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten (zum Beispiel Museen, Ausstellungen) und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in der 7. BayIfSMV keine besonderen Regelungen vorgesehen sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Gerolzhofen und Werneck

In der Stadt Gerolzhofen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung im Bereich Marktplatz sowie – soweit sie unmittelbar die Stadtpfarrkirche (sogenannter Steigerwald-Dom) umschließen – in der Marktstraße sowie der Kirchgasse getragen werden (werktäglich sowie sonntags in der Zeit von 8 bis 18 Uhr). In der Marktgemeinde Werneck gilt diese Vorschrift für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof und Würzburger Straße, ebenfalls werktäglich sowie sonntags in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.

Theater, Konzerthäuser, Kinos, sportliche Veranstaltungen

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden bei Tagungen und Kongressen, in Theatern, Konzerthäusern und Kinos, ebenfalls gilt Maskenpflicht für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.

Kindertagesbetreuung, Horte, Mittagsbetreuung

In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Heilpädagogischen Tagesstätten im Gebiet des Landkreises Schweinfurt sind feste Gruppen zu bilden, offene oder teiloffene Konzepte sind untersagt. Alle Beschäftigten haben in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Für das Personal und alle Schulkinder die in einer Mittagsbetreuung, einem Hort oder in einer eigenen Hortgruppe innerhalb einer Kindertageseinrichtung betreut werden, gilt Maskenpflicht in den jeweiligen Betreuungsräumlichkeiten.

Welche Veranstaltungen können unter welchen Bedingungen stattfinden?

Teilnehmerzahl

Im gesamten Gebiet des Landkreises Schweinfurt sind Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (ausgenommen private Feiern wie Hochzeiten und Geburtstage) und nicht öffentliche Versammlungen nur bis zu maximal 25 Teilnehmern in geschlossenen Räumen (anstatt wie bisher bis 100 Teilnehmer) oder bis zu maximal 50 Teilnehmern unter freiem Himmel (anstatt wie bisher bis 200 Teilnehmer) gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und vorlegen kann.

Sonderregelungen für Veranstaltungen

Welche Auswirkungen hat die Allgemeinverfügung auf den Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport?
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes hat keinerlei Auswirkungen auf die Ausübung des Sportes, lediglich für Zuschauer herrscht Maskenpflicht. Ob eine Sportveranstaltung abgesagt wird, obliegt den veranstaltenden Vereinen oder den zuständigen Verbänden. Die Regelungen des § 10 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie die entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepte haben weiterhin Bestand. Die Veranstalter haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass zwischen allen Zuschauern, die weder Angehörige noch Angehörige eines zweiten Hausstandes oder Gruppen von 5 Personen sind, grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.

Welche Auswirkungen hat die Allgemeinverfügung auf kulturelle Veranstaltungen?
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes hat keinerlei Auswirkungen auf das Abhalten kultureller Veranstaltungen. Lediglich besteht nun eine Maskenpflicht am Platz. Die Regelungen des § 23 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie die entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepte haben weiterhin Bestand. Die Veranstalter haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass zwischen allen Teilnehmern, die weder Angehörige noch Angehörige eines zweiten Hausstandes oder Gruppen von 5 Personen sind, grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.

Wie wirken sich die Kontaktbeschränkungen der Allgemeinverfügung auf die Teilnehmerzahl bei Beerdigungen aus?
Für Gottesdienste gelten die bayernweit gültigen und aktualisierten Regelungen des § 6 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) sowie das Schutz- und Hygienekonzept der jeweiligen Kirche. Das heißt, zur Beerdigung auf dem Friedhof sind unter Beachtung der Abstandsregeln unbeschränkt Besucher zugelassen. Für den Gottesdienst in der Kirche gelten die bisherigen Regelungen des § 6 Satz 1 Nr. 1 a) weiter, wonach sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze -unter Beachtung des Mindestabstandes – richtet. Lediglich die Trauerfeier („Leichenschmaus“) wird durch die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt beziehungsweise die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.

Was gilt für berufliche und dienstliche Tätigkeiten?

Die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Bereich gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

Die Situation in Senioren- und Pflegeheimen, Krankenhäusern

Der Besuch von Senioren- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern ist nur zu festen Besuchszeiten möglich und pro Bewohner/Patient auf täglich eine Person (Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes) beschränkt, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam.

Hinweis: Verstöße gegen die Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Die Allgemeinverfügung wird veröffentlicht auf www.landkreis-schweinfurt.de sowie im Amtsblatt des Landkreises Schweinfurt. Weiterhin ist sie im Aushang am Schaufenster für öffentliche Bekanntmachungen am Landratsamt in Schweinfurt, Schrammstraße 1, einzusehen.

Quelle: Landratsamt Schweinfurt